Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge. 77 
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vorliegt, den er nicht verschuldet hat, oder daß während der Dauer 
der Beschränkung dem Handlungsgehülfen das zuletzt von ihm be- 
zogene Gehalt fortbezahlt wird. 
Hat der Handlungsgehülfe für den Fall, daß er die in der 
ereinbarung übernommene Verfpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe 
versprochen, so kann der Prinzipal nur die verwirkte Strafe ver- 
langen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren 
Schadens ist ausgeschlossen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchsr über die Herabsetzung einer unverhältnißmäßig hohen Ver- 
tragsstrafe bleiben unberührt. . 
Vereinbarungen, welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind 
nichtig. 
8 7. l57, 59, 60.] Die Vorschriften der 88 60 bis 63, 74, 75 
finden auch auf Handlungslehrlinge Anwendung. 
Der Lehrherr ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehr- 
ling in den bei dem Betriebe des Geschäfts vorkommenden kauf- 
männischen Arbeiten unterwiesen wird; er hat die Ausbildung des 
ehrlings entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich 
azu bestimmten Vertreter zu leiten. Die Unterweisung hat in der 
durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Aus- 
dehnung zu geschehen. 
Der Lehrherr darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung 
orderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen 
enstleistungen nicht entziehen; auch hat er ihm die zum Besuche 
es Gottesdienstes an Sonntagen und Festtagen erforderliche Zeit 
und Gelegenheit zu gewähren. Er hat den Lehrling zur Arbeit- 
amkeit und zu guten Sitten anzuhalten. . 
In Betreff der Verpflichtung des Lehrherrn, dem Lehrlinge die 
-zum Besuch einer Fortbildungsschule erforderliche Zeit zu gewähren, 
bewendet es bei den Vorschriften des § 120 der Gewerbeordnung. 
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t 1 BG#B 343 Abs. 1. Ist eine verwirkte Strafe unverhältnißmäßig hoch, so 
aäunn sie auf Antrag des Schuldners durch Urtheil auf den angemessenen Be- 
rag herabgesetzt werden. Bei der Beurtheilung der Angemessenheit ist jedes 
trrcchtigte Interesse des Gläubigers, nicht blos das Vermögensinteresse, in Be- 
racht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung aus- 
geschlossen. 
g 345. Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine 
erbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht 
ie geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht. 
beit 2 GO 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Ar- 
4 ern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom 
d aate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu 
*. erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu ge- 
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