Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
90 Eisenbahn· Verkehrsvrdnung. .- 
  
  
insbesondere betrunkene Personen, können von der Beförderung aus- 
geschlossen werden. 
(2) Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen 
Gründen Mitreisenden lästig fallen würden, sind von der Beförde- 
rung auszuschließen, wenn ihnen nicht ein besonderes Abteil an- 
gewiesen werden kann. Das Fahrgeld und die Gepäckfracht sind 
ihnen nach Abzug des Betrags für die durchfahrene Strecke zu 
erstatten. 
(3) Pestkranke dürfen nicht befördert werden. An Aussatz 
(Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber 
oder Pocken (Blattern) erkrankte oder einer solchen Krankheit ver- 
dächtige Personen dürfen nur dann befördert werden, wenn der 
für die Zugangsstation zuständige beamtete Arzt die Zulässigkeit der 
Beförderung bescheinigt. Die an Aussatz erkrankten oder dieser 
Krankheit verdächtigen Personen sind in abgeschlossenem Abteile mit 
besonderem Aborte, die übrigen hier aufgeführten Personen in be- 
sonderem Wagen zu befördern. 
(4) Personen, die an Typhus (Unterleibstyphus), Diphtherie, 
Ruhr, Scharlach, Masern oder Keuchhusten leiden, sind in abge- 
schlossenem Abteile mit besonderem Aborte zu befördern. Ist eine 
Person einer solchen Krankheit verdächtig, so kann die Eisenbahn 
die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, aus dem die 
Art der Krankheit hervorgeht. 
(5) Für den besonderen Wagen oder das Wagenabteil ist die 
tarifmäßige Gebühr zu entrichten. 
(6) Wegen Rückgabe des Gepäcks vergleiche 8 34 Abs. (4) und (5). 
§ 12. Fahrpreise. Ermäßigung für Kinder. (1) Auf 
jeder Station ist ein Tarifauszug auszuhängen oder auszulegen, der 
die Preise der dort verkäuflichen Fahrkarten enthält. 
(2) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für die 
kein besonderer Platz beansprucht wird, sind frei zu befördern. Kinder 
vom vollendeten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 
und jüngere Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht wird, 
sind zu ermäßigten Preisen zu befördern. 
§ 13. Fahrkarten. (1) Der Reisende muß vor antritt 
der Fahrt eine Fahrkarte erwerben; der Tarif kann Ausnahmen 
zulassen. 
(2) Die Fahrkarte muß Strecke, Zuggattung, Wagenklasse und 
Fahrpreis angeben. 
(3) Die Geltungsdauer muß im Tarife festgesetzt werden. 
8 14. Lösung der Fahrkarten. (1) Die Fahrkarten- 
schalter sind auf Stationen mit geringerem Verkehre mindestens
	        
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