Eisenbahn-Berkehrsordnung. 97
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½ Stunde, auf Stationen mit größerem Verkehre mindestens 1 Stunde
vor der Abfahrzeit offen zu halten.
(2) 5 Minuten vor der Abfahrzeit des Zuges erlischt der An-
spruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte.
(3) Die Eisenbahn kann verlangen, daß das Fahrgeld abgezählt
entrichtet wird.
8§ 15. Vorausbestellung von Abteilen oder einzel-
nen Plätzen. (1) Ganze Abteile sind den Reisenden auf Ver-
langen für den tarifmäßigen Preis zur Verfügung zu stellen, wenn
keine Rücksichten des Betriebs oder des Verkehrs entgegenstehen. Die
Bestellung muß mindestens 30 Minuten vor der Abfahrzeit erfolgen.
(2) Für ein Abteil sind höchstens so viele Fahrkarten zu be-
zahlen, wie es Plätze enthält. In das Abteil dürfen nicht mehr
Personen aufsgenommen werden, als Fahrkarten bezahlt sind.
(3) Bestellte Abteile müssen durch eine Aufschrift kenntlich ge-
macht werden.
(4) Ob für einzelne Züge bestimmte Plätze bestellt werden können,
hat der Tarif zu bestimmen.
§* 16. Prüfung der Fahrkarten. Fahrpreiszu-
schläge. Bahnsteigkarten. (1) Die Fahrkarte ist auf Ver-
langen beim Eintritte in den Warteraum, beim Betreten und beim
Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den Wagen sowie
jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die
letzte Fahrstrecke bestehenden Einrichtungen kurz vor oder nach Be-
endigung der Fahrt abzugeben.
(2) Ein Reisender, der keine gültige Fahrkarte vorweisen kann,
hat für die von ihm zurückgelegte Strecke, wenn aber die Zugangs-
station nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze
vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des Fahrpreises, min-
destens jedoch 6 Mark zu entrichten. Dieser Betrag ist auch zu
zahlen, wenn sich der Zug noch nicht in Bewegung gesetzt hat. Wer
unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er keine
Fahrkarte habe lösen können, hat einen Zuschlag von 1 Mark zu
dem tarifmäßigen Preise, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses
Preises zu zahlen.
(3) Der Reisende, der die sofortige Zahlung verweigert, kann
ausgesetzt werden. Der Ausgesetzte hat keinen Anspruch darauf,
daß ihm sein Reisegepäck auf einer anderen als der Bestimmungs-
station zur Verfügung gestellt wird.
(4) Auf Stationen mit Bahnsteigsperre haben Personen, die
nicht im Besitz einer gültigen Fahrkarte sind, vor Betreten der ab-
gesperrten Teile der Station eine Bahnsteigkarte zu lösen. Die