Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Eisenbahn-Verkehrsordnung. 93 
  
gestattet, sofern nicht auch für die vierte Klasse Nichtraucherabteile 
eingerichtet sind. 
(4) Nichtraucher= und Frauenabteile sind durch eine Aufschrift 
kenntlich zu machen. 
(5) In Nichtraucher= und Frauenabteilen darf selbst mit Zu- 
stimmung der Mitreisenden nicht geraucht, auch dürfen solche Ab- 
teile nicht mit brennenden Zigarren, Zigaretten oder Tabakspfeifen 
betreten werden. 
(6) In Zügen, in denen sich keine Wagen mit geschlossenen Ab- 
teilen befinden, ist für gesonderte Unterbringung von Nichtrauchern 
und von Frauen tunlichst Sorge zu tragen. 
§ 19. Einsteigen und Anweisung der Plätze. (1) Auf 
größeren Stationen ist in den Warteräumen zum Einsteigen ab- 
zurufen. 
(2) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen ver- 
pflichtet, den Reisenden die Plätze anzuweisen. 
(3) Die mit durchgehenden Fahrkarten angekommenen Reisenden 
haben den Vorzug vor neu hinzutretenden. 
(4) Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und für jede 
mit ihm reisende Person je einen Platz belegen. Wer seinen Platz 
verläßt, ohne ihn zu belegen, verliert den Anspruch darauf (ver- 
gleiche jedoch § 15 Abs. (4)). 
§ 20. Rücknahme und Umtausch von Fahrkarten. 
(1) Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Beförderung in der 
Wagenklasse, für die seine Fahrkarte gilt, wenn ihm dort ein Platz 
angewiesen werden kann. Erhält er weder hier, noch — wenigstens 
zeitweilig — in einer höheren Klasse einen Platz, so kann er Be- 
förderung in einer niedrigeren Klasse, in der noch Plätze frei sind, 
und Erstattung des Preisunterschieds verlangen oder die Fahrt 
unterlassen und das Fahrgeld sowie die Gepäckfracht zurückfordern. 
Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. 
(2) Auf der Zugangsstation darf der Reisende bis 5 Minuten 
vor der Abfahrzeit des Zuges seine Fahrkarte, wenn sie noch nicht 
durchlocht oder nachweislich nur zum Betreten des Bahnsteigs be- 
nutzt ist, unter Ausgleich des Preisunterschieds gegen eine andere 
umtauschen. 
l(/3) Für Teilstrecken kann, soweit der Tarif nichts anderes be- 
stimmt, gegen Zahlung des tarifmäßigen Zuschlags eine höhere Klasse 
oder ein Zug mit höheren Fahrpreisen benutzt werden. 
§ 21. Abfahrt. Versäumnis der Abfahrt durch den 
Reisenden. (1) Nach dem Abfahrzeichen darf niemand mehr zur 
Mitfahrt zugelassen werden.
	        
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