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Eisenbahn-Verkehrsordnung. 93
gestattet, sofern nicht auch für die vierte Klasse Nichtraucherabteile
eingerichtet sind.
(4) Nichtraucher= und Frauenabteile sind durch eine Aufschrift
kenntlich zu machen.
(5) In Nichtraucher= und Frauenabteilen darf selbst mit Zu-
stimmung der Mitreisenden nicht geraucht, auch dürfen solche Ab-
teile nicht mit brennenden Zigarren, Zigaretten oder Tabakspfeifen
betreten werden.
(6) In Zügen, in denen sich keine Wagen mit geschlossenen Ab-
teilen befinden, ist für gesonderte Unterbringung von Nichtrauchern
und von Frauen tunlichst Sorge zu tragen.
§ 19. Einsteigen und Anweisung der Plätze. (1) Auf
größeren Stationen ist in den Warteräumen zum Einsteigen ab-
zurufen.
(2) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen ver-
pflichtet, den Reisenden die Plätze anzuweisen.
(3) Die mit durchgehenden Fahrkarten angekommenen Reisenden
haben den Vorzug vor neu hinzutretenden.
(4) Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und für jede
mit ihm reisende Person je einen Platz belegen. Wer seinen Platz
verläßt, ohne ihn zu belegen, verliert den Anspruch darauf (ver-
gleiche jedoch § 15 Abs. (4)).
§ 20. Rücknahme und Umtausch von Fahrkarten.
(1) Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Beförderung in der
Wagenklasse, für die seine Fahrkarte gilt, wenn ihm dort ein Platz
angewiesen werden kann. Erhält er weder hier, noch — wenigstens
zeitweilig — in einer höheren Klasse einen Platz, so kann er Be-
förderung in einer niedrigeren Klasse, in der noch Plätze frei sind,
und Erstattung des Preisunterschieds verlangen oder die Fahrt
unterlassen und das Fahrgeld sowie die Gepäckfracht zurückfordern.
Eine Entschädigung steht ihm nicht zu.
(2) Auf der Zugangsstation darf der Reisende bis 5 Minuten
vor der Abfahrzeit des Zuges seine Fahrkarte, wenn sie noch nicht
durchlocht oder nachweislich nur zum Betreten des Bahnsteigs be-
nutzt ist, unter Ausgleich des Preisunterschieds gegen eine andere
umtauschen.
l(/3) Für Teilstrecken kann, soweit der Tarif nichts anderes be-
stimmt, gegen Zahlung des tarifmäßigen Zuschlags eine höhere Klasse
oder ein Zug mit höheren Fahrpreisen benutzt werden.
§ 21. Abfahrt. Versäumnis der Abfahrt durch den
Reisenden. (1) Nach dem Abfahrzeichen darf niemand mehr zur
Mitfahrt zugelassen werden.