94 Eisenbahn-Berkehrsordnung.
(2) Wer die Abfahrt versäumt, hat keinen Anspruch auf Er-
stattung des Fahrgeldes oder auf eine Entschädigung.
(3) Will er einen späteren Zug benutzen, für den seine Fahr-
karte nicht ohne weiteres gilt, so hat er sie ohne Verzug dem Auf-
sichtsbeamten vorzulegen, der sie für den gewählten Zug gültig
schreibt. Die Geltungsdauer der Fahrkarten wird hierdurch nicht
verlängert. Bei Benutzung eines Zuges mit höheren oder nied-
rigeren Fahrpreisen ist der Unterschied auszugleichen.
(4) Wegen Rückgabe des Gepäcks (Abs. (2)) gelten sinngemäß
die Vorschriften im § 34 Abs. (4) und (5).
§5 22. Offnen der Fenster. Nur mit Zustimmung aller
in demselben Abteile reisenden Personen dürfen die Fengster auf
beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. Im übrigen
entscheidet, wenn sich die Reisenden über das Offnen und Schließen
der Fenster nicht verständigen, der Schaffner.
§ 23. Beschädigung von Fahrzeugen oder Aus-
rüstungsstücken. Die durch Beschädigung oder Verunreinigung
der Fahrzeuge oder Ausrüstungsstücke entstandenen Kosten sind zu
erstatten. Die Eisenbahn kann sofortige Zahlung oder Sicherheits-
leistung verlangen. Die Entschädigung ist, wenn die Eisenbahn da-
für feste Sätze bestimmt hat, nach diesen zu bemessen.
§ 24. Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten
auf freier Bahn. (1) Bei Ankunft auf einer Station sind ihr
Name und der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen, außer-
dem die Dauer des Aufenthalts, wenn dieser mehr als 4 Minuten
beträgt. Sobald der Zug stillsteht, haben die Bediensteten die Türen
der Wagen zu öffnen, aus denen Reisende auszusteigen verlangen.
(2) Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit
angehalten, so dürfen die Reisenden nur mit ausdrücklicher Be-
willigung des Zugführers aussteigen. Sie müssen sich sofort von
dem Bahngleis entfernen und auf das erste Zeichen des Zugführers
ihre Plätze wieder einnehmen.
§ 25. Unterbrechung der Fahrt auf Zwischen-
stationen. Der Tarif muß bestimmen, wie oft, wie lange und
unter welchen Bedingungen der Reisende die Fahrt auf Zwischen-
stationen unterbrechen darf.
§ 26. Verspätung oder Ausfall von Zügen. Be-
triebsstörungen. (1) Die verspätete Abfahrt oder Ankunft oder
das Ausfallen eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Ent-
schädigung.
(2) Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen
anderen Zug versäumt oder fällt ein Zug ganz oder teilweise aus,