Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Eisenbahn-Verkehrsordnung. 96 
  
so kann der Reisende das Fahrgeld und die Gepäckfracht für die 
nicht durchfahrene Strecke zurückfordern. 
(3) Gibt der Reisende in einem solchen Falle die Weiterfahrt 
auf und kehrt mit dem nächsten, günstigsten Zuge ohne Fahrtunter- 
brechung zur Abgangsstation zurück, so ist ihm Fahrgeld und Ge- 
päckfracht zu erstatten, auch freie Rückbeförderung in der für die 
Hinreise bezahlten Wagenklasse zu aewähren; führt der Zug diese 
nicht, in der nächsthöheren Klasse. Seine Ansprüche hat der Reisende 
bei Vermeidung des Verlustes unter Vorlegung der Fahrkarte so- 
gleich nach Ankunft auf der Station, wo er die Reise aufgibt, und 
bei Rückkehr auf der Abgangsstation dem Aufsichtsbeamten zu melden. 
Auf beiden Stationen ist die Meldung dem Reisenden zu bescheinigen. 
(4) Die Eisenbahn hat den Reisenden, der auf Ersatz des Fahr- 
geldes und auf freie Rückbeförderung verzichtet, nebst seinem Ge- 
päck ohne Preiszuschlag mit dem nächsten, güngtigsten, auf der gleichen 
oder auf einer anderen Strecke nach derselben Bestimmungsstation 
fahrenden, dem Personenverkehre dienenden Zuge zu befördern, wenn 
hierdurch die Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt wird. 
Der Rückgriff der Bahnen untereinander wird dadurch nicht berührt. 
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, durch den Tarif einzelne Züge 
oder Zuggattungen von der hilfsweisen Benutzung auszuschließen. 
(6) Wenn Naturereignisse oder andere zwingende Umstände die 
Fahrt auf einer Strecke verhindern, so hat die Eisenbahn für die 
Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke tunlichst auf andere 
Weise zu sorgen. 
(8) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, weitere Erleichterungen 
mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des 
Reichs-Eisenbahnamts durch den Tarif einheitlich festzusetzen. 
(8) Zugverspätungen, die mehr als 15 Minuten betragen, und 
Betriebsstörungen sind durch Anschlag bekannt zu machen. 
8§ 27. Mitnahme von Tieren in die Personenzüge. 
(1) Tiere dürfen in die Personenwagen nicht mitgenommen werden. 
(2) Ausgenommen sind kleine Hunde und andere kleine Tiere, 
die auf dem Schoße getragen werden, wenn ihrer Mitnahme in das 
Abteil von den Mitreisenden nicht widersprochen wird. Hunde 
leder Größe dürfen mitgeführt werden, wenn ihren Besitzern ein 
besonderes Abteil zur Verfügung gestellt werden kann. 
(3) Im übrigen gelten für Hunde, die von Reisenden mitgeführt 
werden, folgende Vorschriften: 
1. Hunde in genügend sicheren Behältern kann die Eisenbahn zur 
Beförderung in den Gepäck-- oder Güterwagen zulassen.
	        
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