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Eisenbahn-Verkehrsordnung. 97
(2) Der Zuwiderhandelnde haftet für jeden hieraus entstandenen
Schaden und verwirkt außerdem die bahnpolizeilich festgesetzte Strafe.
(3) Die Bediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit
der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.
(4) Personen, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes eine
Schußwaffe führen, sowie Jäger und Schützen dürfen Handmunition
mitnehmen. Den Begleitern von Gefangenen, die mit diesen in
besonderen Wagen oder Wagenabteilen fahren, ist gestattet, geladene
Schußwaffen mitzuführen.
IV. Beförderung von Reisegepäck.
§ 30. Begriff. (1) Der Reisende kann Gegenstände, deren
er zur Reise bedarf, zur Beförderung als Reisegepäck aufgeben.
(2) Das Reisegepäck muß durch seine Verpackung — in Koffer,
Reisekörbe, Reisetaschen, Hutschachteln, handliche Kisten oder der-
gleichen — als solches kenntlich sein.
(3) Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstände, die nicht
zum Reisebedarfe zu rechnen sind, sowie Tiere in genügend sicheren
Behältern und Fahrzeuge als Reisegepäck angenommen werden, muß
der Tarif einheitlich bestimmen.
(4) Die von der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossenen
und die im 8§ 29 aufgeführten Gegenstände dürfen bei Vermeidung
der im 860 festgesetzten Folgen nicht als Reisegepäck aufgegeben
werden.
(5) Ob und unter welchen Bedingungen die im 8 54 Abst. (2) B
Ziffer 1 genannten Gegenstände als Reisegepäck angenommen werden,
muß der Tarif bestimmen.
§ 31. Verpackung. Entfernung älterer Beförde-
rungszeichen. (1) Das Reisegepäck muß sicher und dauerhaft
verpackt sein. Unverpacktes oder mangelhaft verpacktes Gepäck kann
zurückgewiesen werden. Wird es gleichwohl zur Beförderung an-
genommen, so ist die Eisenbahn berechtigt, auf den Gepäckschein (8 32)
einen entsprechenden Vermerk zu setzen. Die Annahme des Gepäck-
scheins mit dem Vermerke gilt als Anerkenntnis dieses Zustandes.
(2) Altere Bezeichnungen (Eisenbahnbeförderungszeichen, Post-
beförderungszeichen oder andere Zeichen, die mit Eisenbahnbeförde-
rungszeichen verwechselt werden könnten) müssen von den Gepäck-
stücken entfernt sein.
§ 32. Auflieferung. Gepäckschein. (1) Das Reise-
gepäck ist innerhalb der für die Lösung der Fahrkarten festgesetzten
Zeit bei der Abfertigungsstelle aufzuliefern; indes kann die An-
nahme von Gepäck abgelehnt werden, das nicht spätestens 15 Minuten
Friedberg, Handelsgesgbg. Nachtrag. 7