Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge. Handlungsagenten. 79 
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Tritt der Lehrling der abgegebenen Erklärung zuwider vor dem 
Ablaufe von neun Monaten nach Beendigung des Lehrverhältnisses 
in ein anderes Geschäft als Handlungslehrling oder als Handlungs- 
gehülfe ein, so ist er dem Lehrherrn zum Ersatz des diesem durch 
die Beendigung des Lehrverhältnisses entstandenen Schadens ver- 
pflichtet. Mit ihm haftet als Gesammtschuldner der neue Lehrherr 
oder Prinzipal, sofern er von dem Sachverhalte Kenntniß hatte. 
§ 79. Ansprüche wegen unbefugten Austritts aus der Lehre 
kann der Lehrherr gegen den Lehrling nur geltend machen, wenn 
der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. . 
§ 80. Bei der Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehr- 
herr dem Lehrling ein schriftliches Zeugniß über die Dauer der Lehr- 
zeit und die während dieser erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten 
owie über sein Betragen auszustellen. 
Auf Antrag des Lehrlings hat die Ortspolizeibehörde das Zeug- 
niß kosten= und stempelfrei zu beglaubigen. 
881. Personen, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte sind, dürfen Handlungslehrlinge weder halten noch sich mit 
er Anleitung von Handlungslehrlingen befassen. Der Lehrherr 
arf solche Personen zur Anleitung von Handlungslehrlingen nicht 
verwenden. 
Die Entlassung von Handlungslehrlingen, welche diesem Ver- 
bote zuwider beschäftigt werden, kann von der Polizeibehörde er- 
äwungen werden. 
§ 82. Wer die ihm nach § 62 Absatz 1, 2 oder nach 8 76 
I-sat 2, 3 dem Lehrlinge gegenüber obliegenden Pflichten in einer 
essen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung gefährdenden Weise 
berletzt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher entgegen der Vor- 
schrift des 881 Handlungslehrlinge hält, ausbildet oder ausbilden läßt. 
8 83. (s#65.|] Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb 
eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, be- 
wendet es bei den für das Arbeitsverhältniß dieser Personen geltenden 
Vorschriften.1 · 
SiebenterAbfchnitLHandlttngsagcntcn.2 
8 84. Wer, ohne als Handlungsgehülfe angestellt zu sein, ständig 
Zmit betraut ist, für das Handelsgewerbe eines Anderen Geschäfte 
1 B6 611 bis 630, 278. 831. 
Au 2 BGB 6665. Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des 
ftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß 
r Auftraggeber bei Kenntniß der Sachlage die Abweichung billigen würde.
	        
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