Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Eisenbahn-Verkehrsordnung. 113 
  
  
sondere Schwierigkeit festgestellt werden, so ist der Ermittelung 
des Frachtzuschlags getrennte Frachtberechnung zugrunde zu 
legen, sofern sie sich billiger stellt. Mindestens wird 1 Mark 
erhoben. 
Ic) Bei unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichts einer 
vom Absender verladenen Sendung, wenn hierdurch eine Fracht- 
verkürzung herbeigeführt werden kann, beträgt der Frachtzu- 
schlag das Doppelte des Unterschieds zwischen der infolge der 
unrichtigen Angabe entstandenen und der richtig berechneten 
Fracht von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation. 
d) Bei UÜberlastung eines Wagens beträgt der Frachtzuschlag das 
Sechsfache der Fracht von der Aufgabe= bis zur Bestimmungs- 
station für das Gewicht, das die im 859 Abs. (2) festgesetzten 
Belastungsgrenzen übersteigt. Diese Bestimmung gilt sinngemäß 
auch für Gegenstände, deren Fracht nicht nach dem Gewichte 
berechnet wird. Ist zum Beispiel die Fracht nach der Lade- 
fläche zu berechnen, so wird der Frachtzuschlag derart ermittelt, 
daß die nach der Ladefläche des verwendeten Wagens berechnete 
Fracht als Fracht für das zulässige höchste Belastungsgewicht 
angesehen, danach die Fracht für das Übergewicht berechnet und 
der gefundene Betrag sechsfach genommen wird. 
e) Die unter a bis d festgesetzten Frachtzuschläge werden neben- 
einander erhoben, wenn gegen mehrere dieser Vorschriften gleich- 
zeitig verstoßen wird. Trifft unrichtige Inhaltsangabe, die 
eine Frachtverkürzung herbeiführen kann, mit unrichtiger An- 
gabe der Stückzahl oder des Gewichts der Sendung zusammen 
und handelt es sich nicht um Gegenstände der im § 54 Abs. (1) B 
und Abs. (2) A genannten Art, so beträgt der Frachtzuschlag das 
Doppelte des Unterschieds zwischen der Fracht für die ange- 
gebene Stückzahl oder das angegebene Gewicht und den ange- 
gebenen Inhalt einerseits und der Fracht für die ermittelte 
Stückzahl oder das ermittelte Gewicht und den ermittelten In- 
halt andererseits. 
Außerdem ist der Frachtunterschied nachzuzahlen und der ent- 
standene Schaden zu ersetzen, auch sind die durch andere gesetzliche 
oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen verwirkt. 
(2) Der Tarif muß einheitlich die Grundsätze bestimmen, nach 
denen etwa von Erhebung der im Abfk. (1) festgesetzten Frachtzuschläge 
aus Billigkeit abgesehen wird oder geringere Zuschläge erhoben werden. 
(3) Ein Frachtzuschlag darf nicht erhoben werden: 
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei Überlastung, wenn die 
Eisenbahn zur Verwägung verpflichtet war; 
Friedberg, Handelsgesgbg. Nachtrag. 8
	        
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