116 Eisenbahn-Verkehrsordnung.
zu den im § 54 Abs. (2) A aufgeführten gehören, die aber wegen
ihrer Eigenschaften Unzuträglichkeiten während der Beförderung her-
beiführen können, mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden
nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts durch den Tarif ein-
heitliche Vorschriften über die Verpackung und Verladung zu treffen.
(7) Die Stückgüter sind haltbar, deutlich und in einer Ver-
wechselungen ausschließenden Weise zu bezeichnen. Diese Bezeich-
mungen müssen mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen.
Altere Bezeichnungen (Eisenbahnbeförderungszeichen, Postbeförde-
rungszeichen oder andere Zeichen, die mit den Eisenbahnbeförderungs-
zeichen verwechselt werden könnten) müssen entfernt sein.
(8) Die Eisenbahn kann verlangen, daß Stückgüter vom Ab-
sender mit dem Namen der Bestimmungsstation dauerhaft bezeichnet
werden, wenn es ihre Beschaffenheit ohne besondere Schwierigkeit
zuläßt.
§ 63. Annahme. (10) Die Eisenbahn ist nur insoweit ver-
pflichtet, Güter zur Beförderung anzunehmen, als die Beförderung
sofort erfolgen kann. Wenn es notwendig wird, die Annahme von
Sendungen allgemein oder für bestimmte Versandbezirke oder für
bestimmte Arten von Gütern einzustellen, weil zwingende Gründe
des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche Interesse die sofortige
Beförderung nicht gestatten, so bedarf es der Genehmigung der
Landesaufsichtsbehörde.
(2) Die Güter müssen während der Dienststunden aufgeliefert
werden, die von der Eisenbahn festzusetzen und durch Aushang be-
kannt zu machen sind.
(3) An Sonn= und Festtagen braucht die Eisenbahn Frachtgut
nicht anzunehmen; Eilgut anzunehmen ist sie verpflichtet, wenn
seiner zoll= oder steueramtlichen Behandlung kein Hindernis ent-
gegensteht.
(4) Wird die Annahme einer durch die Eisenbahn zu verladen-
den Sendung vom Absender dadurch verzögert, daß er nicht alle
zum Frachtbriefe gehörenden Güter binnen 24 Stunden aufliefert
oder daß er den wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bean-
standeten Frachtbrief nicht binnen 24 Stunden nach Beginn der
Auflieferung berichtigt übergibt oder bei Freivermerk die voraus
zu zahlenden Frachtbeträge und Gebühren nicht innerhalb derselben
Frist begleicht, so kann die Eisenbahn für das eingelagerte Gut das
tarifmäßige Lagergeld erheben.
(5) Die Bereitstellung der Wagen für Güter, die der Absender
zu verladen hat, muß unter Angabe des Gutes, des ungefähren Ge-
wichts und der Bestimmungsstation für einen bestimmten Tag nach-