Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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80 H6B Buch J. Handelsstand. Abschn. VII. 8 85-92. Abschn. VIII. § 93. 
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zu vermitteln oder im Namen des Anderen abzuschließen (Handlungs- 
agent), hat bei seinen Verrichtungen das Interesse des Geschäftsherrn 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. 
Er ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nach- 
richten zu geben, namentlich ihm von jedem Geschäftsabschluß unver- 
züglich Anzeige zu machen. 
§ 85. Hat ein Handlungsagent, der nur mit der Vermittelung 
von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn 
mit einem Dritten abgeschlossen, so gilt es als von dem Geschäfts- 
berrn genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem 
Abschlusse Kenntniß erlangt hat, dem Dritten gegenüber erklärt, daß 
er das Geschäft ablehne. 
§ 86. Zur Annahme von Zahlungen für den Geschäftsherrn 
sowie zur nachträglichen Bewilligung von Zahlungsfristen ist der 
Handlungsagent nur befugt, wenn ihm die Ermächtigung dazu be- 
sonders ertheilt ist. 
Die Anzeige von Mängeln einer Waare, die Erklärung, daß eine 
Waare zur Verfügung gestellt werde, sowie andere Erklärungen solcher 
Art können dem Handlungsagenten gegenüber abgegeben werden. 
§ 87. Ist der Handlungsagent als Handlungsreisender thätig, 
so finden die Vorschriften des § 55 Anwendung. 
§ 88. Soweit nicht über die dem Handlungsagenten zu ge- 
währende Vergütung ein Anderes vereinbart ist, gebührt ihm eine 
Provision für jedes zur Ausführung gelangte Geschäft, welches durch 
seine Thätigkeit zu Stande gekommen ist. Besteht die Thätigkeit des 
Handlungsagenten in der Vermittelung oder Abschließung von Ver- 
käufen, so ist im Zweifel der Anspruch auf die Provision erst nach 
dem Eingange der Zahlung und nur nach dem Verhältnisse des ein- 
gegangenen Betrags erworben. 
Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen 
und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr 
verbunden ist. 
666. Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforder- 
lichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts 
Auskunft zu ertheilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft 
abzulegen. 
667. Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber Alles, was er 
zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung 
erlangt, herauszugeben. 
668. Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftrag- 
geber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es 
von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
	        
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