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80 H6B Buch J. Handelsstand. Abschn. VII. 8 85-92. Abschn. VIII. § 93.
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zu vermitteln oder im Namen des Anderen abzuschließen (Handlungs-
agent), hat bei seinen Verrichtungen das Interesse des Geschäftsherrn
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
Er ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nach-
richten zu geben, namentlich ihm von jedem Geschäftsabschluß unver-
züglich Anzeige zu machen.
§ 85. Hat ein Handlungsagent, der nur mit der Vermittelung
von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn
mit einem Dritten abgeschlossen, so gilt es als von dem Geschäfts-
berrn genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem
Abschlusse Kenntniß erlangt hat, dem Dritten gegenüber erklärt, daß
er das Geschäft ablehne.
§ 86. Zur Annahme von Zahlungen für den Geschäftsherrn
sowie zur nachträglichen Bewilligung von Zahlungsfristen ist der
Handlungsagent nur befugt, wenn ihm die Ermächtigung dazu be-
sonders ertheilt ist.
Die Anzeige von Mängeln einer Waare, die Erklärung, daß eine
Waare zur Verfügung gestellt werde, sowie andere Erklärungen solcher
Art können dem Handlungsagenten gegenüber abgegeben werden.
§ 87. Ist der Handlungsagent als Handlungsreisender thätig,
so finden die Vorschriften des § 55 Anwendung.
§ 88. Soweit nicht über die dem Handlungsagenten zu ge-
währende Vergütung ein Anderes vereinbart ist, gebührt ihm eine
Provision für jedes zur Ausführung gelangte Geschäft, welches durch
seine Thätigkeit zu Stande gekommen ist. Besteht die Thätigkeit des
Handlungsagenten in der Vermittelung oder Abschließung von Ver-
käufen, so ist im Zweifel der Anspruch auf die Provision erst nach
dem Eingange der Zahlung und nur nach dem Verhältnisse des ein-
gegangenen Betrags erworben.
Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen
und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr
verbunden ist.
666. Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforder-
lichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts
Auskunft zu ertheilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft
abzulegen.
667. Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber Alles, was er
zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung
erlangt, herauszugeben.
668. Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftrag-
geber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es
von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.