Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Eisenbahn-Verkehrsordnung. 131 
  
  
seine Anweisung gleichfalls unmittelbar an die Bestimmungsstation 
zu richten. Der Absender kann unter den im Tarife festzusetzenden 
Bedingungen im Frachtbrief auch vorschreiben, daß ihm das Gut 
bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses ohne vorherige Benach- 
richtigung zurückgeschickt werde. Sonst darf das Gut nur zurück- 
geschickt werden, wenn es der Absender infolge der Benachrichtigung 
verlangt. r½# 
(2) Hat der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert und 
ist der Absender von dem Hindernisse benachrichtigt, so darf das 
Gut nur mit seiner Zustimmung nachträglich abgeliefert werden. 
In allen übrigen Fällen wird das Gut dem nachträglich zur An- 
nahme bereiten Empfänger abgeliefert, wenn nicht inzwischen eine 
andere Verfügung des Absenders auf der Bestimmungsstation ein- 
getroffen ist. 
(3) Ist die Benachrichtigung des Absenders nicht tunlich oder 
ist der Absender mit der Erteilung der Anweisung säumig oder ist 
die Anweisung nicht ausführbar, so hat die Eisenbahn das Gut auf 
Gefahr und Kosten des Absenders auf Lager zu nehmen; sie hat in 
diesem Falle für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ein- 
zustehen. Die Eisenbahn ist jedoch auch berechtigt, unanbringliche 
Güter unter Nachnahme der darauf lastenden Kosten und Auslagen 
bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhause für Rech- 
nung und Gefahr des Verfügungsberechtigten zu hinterlegen. 
(4) Die Eisenbahn ist ferner berechtigt: 
a) Güter, die nicht abgeliefert werden können, wenn sie schnellem 
Verderben unterliegen oder nach den örtlichen Verhältnissen 
weder einem Spediteur übergeben noch eingelagert werden 
können, sofort, 
b) Güter, die nicht abgeliefert werden können und die vom Ab- 
sender nicht zurückgenommen werden, 4 Wochen nach Ablauf 
der lagerzinsfreien Zeit, wenn aber ihr Wert durch längeres 
Lagern unverhältnismäßig vermindert würde oder wenn die 
Lagerkosten in keinem Verhältnisse zum Werte des Gutes 
stehen würden, schon früher 
ohne Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem bevorstehenden 
Verkaufe sind der Absender und der Empfänger zu benachrichtigen, 
es sei denn, daß dies untunlich ist. Die Eisenbahn kann, wenn sie 
den Verkauf selbst vornimmt, außer den baren Auslagen eine im 
Tarife festzusetzende Gebühr erheben. 
(5) Von der Hinterlegung und vom erfolgten Verkaufe des 
Gutes hat die Eisenbahn den Absender und den Empfänger unver- 
züglich zu benachrichtigen, es sei denn, daß dies untunlich ist; unter- 
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