132 Eisenbahn-Verkehrsordnung.
läßt sie es, so ist sie zum Schadensersatze verpflichtet. Dem Absender
ist der Verkaufserlös nach Abzug der Auslagen und Gebühren zur
Verfügung zu stellen.
(6) Wird der Frachtbrief vom Empfänger eingelöst, das Gut
aber nicht innerhalb der für die Abnahme festgesetzten Frist ab-
genommen, so ist der Empfänger nochmals zur Abnahme aufzu-
fordern und zu benachrichtigen, daß das Gut auf seine Gefahr und
Kosten lagere. Für die Lagerung solcher Güter, für ihre Über-
weisung an einen Spediteur oder an ein öffentliches Lagerhaus so-
wie für ihren Verkauf gelten sinngemäß die Vorschriften der Abs. (3)
bis (5). Im Falle des Verkaufs ist der Erlös nach Abzug der Kosten
dem Empfänger zur Verfügung zu stellen.
§ 82. Feststellung von Minderung, Beschädigung
oder Verlust des Gutes durch die Eisenbahn. (1) Wird
eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn ent-
deckt oder vermutet oder vom Verfügungsberechtigten behauptet, so hat
die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und,
soweit dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung
oder Beschädigung ohne Verzug schriftlich festzustellen. Eine Fest-
stellung hat auch bei Verlust des Gutes stattzufinden.
(2) Das Ergebnis ist den sich ausweisenden am Frachtvertrage
Beteiligten auf Verlangen bekannt zu geben.
(3) Zur Feststellung in Minderungs= oder Beschädigungsfällen
sind unbeteiligte Zeugen oder Sachverständige und, wenn möglich,
auch der Verfügungsberechtigte zuzuziehen.
(4) Ergibt die auf Veranlassen des Verfügungsberechtigten vor-
genommene Untersuchung keine oder nur eine von der Eisenbahn
schon anerkannte Minderung oder Beschädigung, so hat er die ent-
standenen Kosten zu tragen. « «
8 83. Feststellung von Mängeln des Gutes durch
Sachverständige oder durch das Gericht. Unbeschadet des
im § 82 vorgesehenen Verfahrens kann jeder Beteiligte die Beschädi—
gung oder Minderung des Gutes durch amtlich ernannte Sachver-
ständige feststellen lassen. Zu dieser Festellung ist die Eisenbahn ein-
zuladen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Siche-
rung des Beweises bleiben unberührt.
§ 84. Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minde-
rung oder Beschädigung des Gutes im allgemeinen. Die
Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Verlust, Minderung
oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der
Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn