Eisenbahn-Verkehrsordnung. 133
verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch höhere
Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung
oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch
inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage verursacht ist.
§ 85. Beschränkung der Haftung hinsichtlich des
Bestimmungsorts. (1) Ist auf dem Frachtbrief ein Bestimmungs-
ort angegeben, wo sich keine für die Abfertigung des Gutes einge-
richtete Güterabfertigungs= oder Nebenstelle befindet, so haftet die
Eisenbahn als Frachtführer nur bis zur letzten dafür eingerichteten
Eisenbahnstation oder Güternebenstelle. Wegen der Weiterbeförderung
hat sie die Pflichten des Spediteurs.
(2) Hat die Eisenbahn Einrichtungen zur Weiterbeförderung des
Gutes nach solchen Orten getroffen (8§ 78 Abs. (1)), so haftet sie
bis zum Bestimmungsort als Frachtführer.
§ 86. Beschränkung der Haftungbeibesonderen Ge-
fahren. (1) Die Eisenbahn haftet nicht:
1. bei Gütern, die nach den Vorschriften dieser Ordnung oder
des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief ausgenommenen
Vereinbarung mit dem Absender in offenen Wagen befördert
werden,
für den Schaden, der aus der mit dieser Beförderungsart
verbundenen Gefahr entsteht; hierunter ist auffallender
Gewichtsabgang oder der Verlust ganzer Stücke nicht zu
verstehen;
2. bei Gütern, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum
Schutze gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung während
der Beförderung erfordert, nach Erklärung des Absenders im
Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung zur
Beförderung aufgegeben sind, .
für den Schaden, der aus der mit dem Mangel oder mit
der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbun—
denen Gefahr entsteht;
3. bei Gütern, deren Auf- und Abladen nach der Vorschrift
dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach einer in den Fracht—
brief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von
diesem oder von dem Empfänger besorgt wird,
für den Schaden, der aus der mit dem Auf- und Abladen
oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Ge—
fahr entsteht;
4. bei Gütern, die vermöge ihrer eigentümlichen natürlichen Be—
schaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust, Minde-
rung oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Ver-