Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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134 Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
  
  
derb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung 
zu erleiden, 
für den Schaden, der aus dieser Gefahr entsteht; 
5. bei lebenden Tieren 
für den Schaden, der aus der für sie mit der Beförderung 
verbundenen besonderen Gefahr entsteht; 
6. bei Gütern, einschließlich der Tiere, denen nach dieser Ord- 
nung, nach dem Tarif oder nach einer in den Frachtbrief auf- 
genommenen Vereinbarung mit dem AbsPender ein Begleiter 
beizugeben ist, 
für den Schaden, der aus der Gefahr entsteht, deren Ab- 
wendung durch die Begleitung bezweckt wird. 
(2) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer der im 
Abs. (1) bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermutet, daß er 
aus dieser Gefahr entstanden sei. 
(3) Eine Befreiung von der Haftung kann auf Grund dieser 
Vorschriften nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch 
Verschulden der Eisenbahn entstanden ist. 
§ 87. Beschränkung der Haftung bei Gewichtsver- 
lusten. (1) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit 
bei der Beförderung regelmäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist 
die Haftung der Eisenbahn für Gewichtsverluste bis zu nachstehenden 
Normalsätzen ausgeschlossen: 
Bis 2 Prozent bei flüssigen, bei feuchten und bei folgenden 
trockenen Gütern: 
geraspelten und gemahlenen Farbhölzern, Rinden, Wur- 
zeln, Süßholz, geschnittenem Tabak, Fettwaren, Seifen 
und erhärteten Olen, frischen Früchten, frischen Tabak- 
blättern, Schafwolle, Häuten, Fellen, Leder, getrocknetem 
und gebackenem Obste, Tierflechsen, Hörnern und Klauen, 
Knochen (ganz und gemahlen), getrockneten Fischen, 
Hopfen, frischen Kitten; 
bis 1 Prozent bei allen übrigen trockenen Gütern der ein- 
gangs bezeichneten Art. 
(2) Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben 
Frachtbrief befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, 
wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet 
ist oder sonst festgestellt werden kann. 
(3) Die Beschränkung der Haftung tritt nicht ein, soweit der 
Verlust den Umständen nach nicht infolge der natürlichen Beschaffen- 
heit des Gutes entstanden ist oder soweit der angenommene Satz
	        
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