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134 Eisenbahn-Verkehrsordnung.
derb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung
zu erleiden,
für den Schaden, der aus dieser Gefahr entsteht;
5. bei lebenden Tieren
für den Schaden, der aus der für sie mit der Beförderung
verbundenen besonderen Gefahr entsteht;
6. bei Gütern, einschließlich der Tiere, denen nach dieser Ord-
nung, nach dem Tarif oder nach einer in den Frachtbrief auf-
genommenen Vereinbarung mit dem AbsPender ein Begleiter
beizugeben ist,
für den Schaden, der aus der Gefahr entsteht, deren Ab-
wendung durch die Begleitung bezweckt wird.
(2) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer der im
Abs. (1) bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermutet, daß er
aus dieser Gefahr entstanden sei.
(3) Eine Befreiung von der Haftung kann auf Grund dieser
Vorschriften nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch
Verschulden der Eisenbahn entstanden ist.
§ 87. Beschränkung der Haftung bei Gewichtsver-
lusten. (1) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit
bei der Beförderung regelmäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist
die Haftung der Eisenbahn für Gewichtsverluste bis zu nachstehenden
Normalsätzen ausgeschlossen:
Bis 2 Prozent bei flüssigen, bei feuchten und bei folgenden
trockenen Gütern:
geraspelten und gemahlenen Farbhölzern, Rinden, Wur-
zeln, Süßholz, geschnittenem Tabak, Fettwaren, Seifen
und erhärteten Olen, frischen Früchten, frischen Tabak-
blättern, Schafwolle, Häuten, Fellen, Leder, getrocknetem
und gebackenem Obste, Tierflechsen, Hörnern und Klauen,
Knochen (ganz und gemahlen), getrockneten Fischen,
Hopfen, frischen Kitten;
bis 1 Prozent bei allen übrigen trockenen Gütern der ein-
gangs bezeichneten Art.
(2) Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben
Frachtbrief befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet,
wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet
ist oder sonst festgestellt werden kann.
(3) Die Beschränkung der Haftung tritt nicht ein, soweit der
Verlust den Umständen nach nicht infolge der natürlichen Beschaffen-
heit des Gutes entstanden ist oder soweit der angenommene Satz