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Eisenbahn-Verkehrsordnung. 735
dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht
entspricht.
(4) Ist das Gut verloren gegangen, so wird für Gewichtsverlust
nichts abgezogen.
(5) Die weitergehende Haftbefreiung der Eisenbahn gemäß § 86
Abs. (1) Ziffer 4 wird hierdurch nicht berührt.
8§ 88. Höhe des Schadensersatzes bei Verlust, Min-
derung oder Beschädigung des Gutes. (1) Muß auf Grund
des Frachtvertrags von der Eisenbahn für Verlust oder Minderung
des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswert
und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, den Gut
derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem
Zeitpunkte der Annahme zur Beförderung hatte; ferner ist zu er-
setzen, was an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht schon
bezahlt oder noch zu bezahlen ist.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist für die Verminderung des
im Abs. (1) bezeichneten Wertes Ersatz zu leisten.
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, ver-
gleiche § 95. # « Si
§89.BeschränkungderHöhedesSchadensersatzes
durch den Tarif. (1) Die Eisenbahn kann in besonderen Be-
dingungen (Ausnahmetarifen) einen im Falle des Verlustes, der
Minderung oder der Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag fest-
setzen, wenn diese Ausnahmetarife eine Preißermäßigung für die
ganze Beförderungsstrecke gegenüber den gewöhnlichen Tarifen ent-
halten und wenn der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungs-
strecke Anwendung findet. Verlangt der Absender die Anwendung
eines solchen Ausnahmetarifs, so hat er dies im Frachtbrief unter
Bezeichnung des Tarifs zu vermerken.
(2) Die Eisenbahn kann ferner die bei Verlust, Minderung oder
Beschädigung von Gegenständen des 8 54 Abs. (2) B Ziffer 1 zu
leistende Entschädigung im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränken.
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, ver-
gleiche § 95.
§ 90. Vermutung für den Verlust des Gutes. Der
zum Empfange Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis
als verloren betrachten, wenn es nicht spätestens am dreißigsten Tage
nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert werden kann.
§ 91. Wiederauffinden des Gutes. (1) Der Entschädi-
gungsberechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für das ver-
lorene Gut in der Quittung verlangen, daß er sofort benachrichtigt