Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

736 Eisenbahn--Verkehrsordnung. 
  
  
werde, wenn das Gut wiedergefunden wird. Hierüber ist ihm eine 
Bescheinigung zu erteilen. 
(2) Innerhalb 30 Tagen nach erhaltener Nachricht kann der 
Entschädigungsberechtigte beanspruchen, daß ihm das Gut nach seiner 
Wahl auf der im Frachtbrief angegebenen Versand= oder Bestim- 
mungsstation kostenfrei ausgeliefert werde. Die erhaltene Entschädi- 
gung hat er nach Abzug des gemäß 8 94 für die Uberschreitung der 
Lieferfrist zu gewährenden Schadensersatzes zurückzuzahlen. 
(3) In allen anderen Fällen kann die Eisenbahn über das wieder- 
aufgefundene Gut frei verfügen. 
§ 9L92. Angabe des Interesses an der Lieferung. 
(1) Der Absender kann das Interesse an der Lieferung im Frachtbrief 
angeben. Hierfür ist eine im Tarife festzusetzende Gebühr zu zahlen. 
(2) Der Betrag, der das Interesse an der Lieferung darstellt, 
ist in den Frachtbrief an der dafür vorgesehenen Stelle mit Buch- 
staben einzutragen. 
(3) Die Gebühr ist für unteilbare Einheiten von je 10 Mark 
und 10 Tarifkilometer zu berechnen und darf 0,2 Pfennig für die Ein- 
heit nicht übersteigen. Uberschießende Beträge werden auf 10 Pfennig 
aufgerundet. Als Mindestbetrag für die Beförderungsstrecke von der 
Versand= bis zur Bestimmungsstation werden 40 Pfennig erhoben. 
(4) Ist die Ersatzpflicht nach § 89 auf einen Höchstbetrag be- 
schränkt, so ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung über 
diesen Betrag hinaus unzulässig. 
8 93. Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Min- 
derung oder Beschädigung bei Angabe des Interesses 
an der Lieferung. Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, 
so kann bei Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes außer 
der im § 88 bezeichneten Entschädigung der Ersatz des weiter ent- 
standenen Schadens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht 
werden. 
§ 94. Haftung für Überschreitung der Lieferfrist. 
(1) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn den nach- 
gewiesenen Schaden zu ersetzen, und zwar: 
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, bis 
zur Höhe der Fracht, 
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum 
angegebenen Betrage. Ist dieser niedriger als die unter a 
bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden. 
(2) Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so 
hat die Eisenbahn zu zählen:
	        
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