7133 Eisenbahn-Verkehrsordnung.
§ 97. Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der
Fracht und Abnahme des Gutes. (1) Ist die Fracht nebst
den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und das
Gut abgenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus
dem Frachtvertrag erloschen.
(2) Hiervon sind ausgenommen:
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt sind;
2. Entschädigungsansprüche wegen Uberschreitung der Lieferfrist,
wenn sie spätestens am vierzehnten Tage, den Tag der Ab-
nahme nicht mitgerechnet, bei einer der nach 8 100 in An-
spruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich angebracht werden;
3. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die nach § 82
oder § 83 vor der Abnahme des Gutes festgestellt worden
sind oder deren Feststellung entgegen der Vorschrift im 8 82
durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist;
4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der
Abnahme äußerlich nicht erkennbar waren, wenn der Berech-
tigte unverzüglich nach der Entdeckung und spätestens binnen
einer Woche nach der Abnahme entweder schriftlich bei der
Eisenbahn eine nach § 82 vorzunehmende Untersuchung oder
bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sachver-
ständige beantragt und beweist, daß der Mangel in der Zeit
zwischen der Annahme und der Ablieferung entstanden ist.
Ist der Eisenbahn der Mangel unverzüglich nach der Ent-
deckung und binnen der bezeichneten Frist angezeigt, so ge-
nügt es, wenn die Feststellung unverzüglich nach dem Zeit-
punkte beantragt wird, bis zu dem der Eingang einer Ant-
wort der Eisenbahn unter regelmäßigen Umständen erwartet
werden darf.
5. Ansprüche wegen zu Unrecht erhobener Frachtzuschläge und
unrichtiger Berechnung von Fracht und Gebühren.
(3) Der Empfänger kann die Abnahme des Gutes auch nach
Annahme des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht so lange ab-
lehnen, bis seinem Antrag auf Feststellung der behaupteten Mängel
stattgegeben ist. Vorbehalte bei der Abnahme des Gutes sind nur
wirksam, wenn sie unter Zustimmung der Eisenbahn gemacht sind.
(4) Wenn von mehreren im Frachtbriefe verzeichneten Gegen-
ständen einer Sendung bei der Ablieferung einzelne fehlen, so kann
sie der Empfänger in der Empfangsbescheinigung als fehlend aufführen.
8 98. Verjährung der Ansprüche gegen die Eisen-
bahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung