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82 HGB Buch I. Handelsstand. Abschn. VIII. 8 94—98.
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betraut zu sein, die Vermittelung von Verträgen über Anschaffung
oder Veräußerung von Waaren oder Werthpapieren, über Versiche-
rungen, Güterbeförderungen, Bodmerei, Schiffsmiethe oder sonstige
Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und
Pflichten eines Handelsmäklers.
Auf die Vermittelung anderer als der bezeichneten Geschäfte,
insbesondere auf die Vermittelung von Geschäften über unbewegliche
Sachen, finden, auch wenn die Vermittelung durch einen Handels-
mäkler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.!
Wird die Untreue begangen, um sich oder einem Anderen einen Ver-
mögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
B## 652. Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines
Vertrags oder für die Vermittelung eines Vertrags einen Mäklerlohn ver-
spricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag in
Folge des Nachweises oder in Folge der Vermittelung des Mäklers zu Stande
kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen,
so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist.
Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zu Stande kommt.
653. Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem
Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung
zu erwarten ist.
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen
einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn
als vereinbart anzusehen.
654. Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Auf-
wendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zu-
wider auch für den anderen Theil thätig gewesen ist.
655. Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienst-
vertrags oder für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältniß-
mäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des
Schuldners durch Urtheil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden-
Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
456. Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen
der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die
von ihm zugezogenen Gehülfen, mit Einschluß des Protokollführers, den
zum Verkaufe gestellten Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen
Anderen noch als Vertreter eines Anderen kaufen.
457. Die Vorschrift des § 456 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb
der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer
gesetzlichen Vorschrift ertheilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt,
den Gegenstand für Rechnung eines Anderen verkaufen zu lassen, insbesondere
in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den 88§. 383, 385 zugelassenen
Verkaufs, sowie bei einem Verkaufe durch den Konkursverwalter.
1 Vglgl. BGB 652—654 oben.