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Eisenbahn-Verkehrsorbnung. 139
des Gutes oder wegen Uberschreitung der Lieferfrist.
(1) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung
oder Beschädigung des Gutes oder wegen Uberschreitung der Liefer-
frist verjähren in einem Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt bei Beschädigung oder Minderung
mit dem Ablaufe des Tages, an dem abgeliefert ist, bei Verlust
oder bei UÜberschreitung der Lieferfrist mit dem Ablaufe der Lieferfrist.
(3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung des
Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die An-
meldung ein abschlägiger Bescheid, so läuft die Verjährungsfrist von
dem Tage ab weiter, an dem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem
Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung
etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die
an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden,
hemmen die Verzährung nicht.
(4) Wegen der Unterbrechung der Verzährung bewendet es
bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(5) Die im Abs. (1) bezeichneten Ansprüche können nach der
Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher
der Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die Uberschreitung
der Lieferfrist der Eisenbahn angezeigt oder die Anzeige an sie ab-
gesendet worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn steht es gleich,
wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises be-
antragt oder wenn in einem zwischen dem Absender und dem Emp-
fänger oder einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Ver-
lustes, der Minderung, der Beschädigung oder der Fristüberschreitung
anhängigen Rechtsstreite der Eisenbahn der Streit verkündet wird.
(6) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwen-
dung, wenn die Eisenbahn den Verlust, die Minderung, die Beschä-
digung oder die Fristüberschreitung vorsätzlich herbeigeführt hat. Sie
finden ferner keine Anwendung auf Rückgriffsansprüche der Eisen-
bahnen untereinander (8 100).
§ 99. Geltendmachung der Rechte aus dem Fracht-
vertrage. (1) Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Fracht-
vertrage gegenüber der Eisenbahn ist nur der befugt, dem das Ver-
fügungsrecht über das Gut zusteht (vergleiche aber §§ 60 und 70).
(2) Vermag der Absender, dem an sich das Verfügungsrecht zu-
steht, das Frachtbriefduplikat, den Aufnahmeschein oder eine Be-
scheinigung der Versandstation, daß eine solche Urkunde nicht aus-
gestellt ist, nicht vorzuzeigen, so kann er seinen Anspruch nur mit
Zustimmung des Empfängers geltend machen, es sei denn, er wiese
nach, daß der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat.