2. Zusatzübereink. z. d. Internat. übereink. ü. d. Eisenbahnfrachtverkehr. 747
Die Nr. XV 2 ist zu ergänzen durch ein
Zweites Zusatzübereinkommen zu dem Internationalen überein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890.
Vom 19. September 1906 (R#l. 08 S. 515).
Art. 1. Das Internationale Ubereinkommen wird wie folgt
abgeändert:
I. — Artikel 5 erhält folgenden neuen Absatz:
„(5) Die Auflieferung und die Verladung der Güter richten
sich nach den für die Versandbahn geltenden gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen.“
II. — Artikel 6. Absatz (1), lit. c, erhält folgende Fassung:
„C) die Bezeichnung der Bestimmungsstation, den Namen und den
Wohnort des Empfängers, sowie die etwaige Angabe, daß das
Gut bahnlagernd zu stellen ist;“
Absatz (1), lit. h, erhält folgende Fassung:
„h) das genaue Verzeichnis der für die zoll= oder steueramtliche Be-
handlung oder für die polizeiliche Prüfung nötigen Begleit-
papiere und den aus Artikel 10, Absatz (4), sich ergebenden
Vorbehalt;“
Der Eingang des Absatzes (1), lit. 1, erhält folgende Fassung:
„I) die Angabe des einzuhaltenden. Transportwegs unter Bezeich-
nung der Stationen, wo die Zollabfertigung, sowie eine etwa
nötige polizeiliche Prüfung stattfinden soll;“
Absatz (1), Lt. 1, Ziffer 1, erhält folgende Fassung:
„1. daß die zoll= oder steueramtliche Abfertigung, sowie eine etwa
nötige polizeiliche Prüfung immer in den vom Absender bezeich-
neten Stationen stattfindet;“
Absatz (1), lit. 1, Ziffer 3, des deutschen Textes erhält folgende
Fassung:
„3. daß die Lieferfrist der Ware nicht länger ist, als sie gewesen
wäre, wenn die Sendung auf dem im Frachtbriefe bezeichneten
Wege befördert worden wäre;“
III. — Artikel 7. Dem Absatz (5) wird folgende lit. d beigefügt:
„dc) bei einer während des Transports eingetretenen Gewichtszu-
nahme, welche eine Uberlastung nicht herbeiführt, insofern der