Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
144 2. Zusatzübereink. z. d. Internat. Übereink. u. d. Eisenbahufrachtverkehr. 
  
  
XII. — Artikel 40. Absatz (4) erhält folgenden Zusatz: 
„Ist jedoch der deklarierte Betrag niedriger als die ohne Interesse- 
Deklaration nach Absatz (2) zu leistende Frachtvergütung, so kann 
die letztere beansprucht werden. “ 
XIII. — Artikel 45. Die Verweisung im Absatz (1) wird in 
„Artikel 44, Absatz (2), Ziffer 1“ abgeändert. 
XIV. — Artikel 59. Absatz (1) erhält folgende Fassung: 
„(1) Wenigstens alle fünf Jahre nach dem Inkrafttreten 
der auf der letzten Revisionskonferenz beschlossenen Anderungen 
wird eine neue Konferenz aus Delegierten der vertragschließenden 
Staaten zusammentreten, um die für notwendig erachteten Ab- 
änderungen und Verbesserungen des Übereinkommens in Vor- 
schlag zu bringen. 
Art. 2. Das Reglement, betreffend Errichtung eines Zentral- 
amts, wird wie folgt abgeändert: 
(Nicht abgedruckt.) 
Art. 3. Die Ausführungsbestimmungen zum Übereinkommen und deren 
Anlagen werden wie folgt geändert: 
I. — Paragraph 1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Von der Beförderung ausgeschlossen sind, soweit nicht die Be- 
stimmungen der Anlage 1 Anwendung finden: 
1. alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegen- 
stände, wie 
a) Nitroglyzerin (Sprengöl), Dynamit, 
b) andere Spreng= und Schießmittel aller Art, 
c) geladene Schußwaffen, 
d) Knallquecksilber, Knallsilber und Knallgold, sowie die damit 
hergestellten Präparate, 
e) Feuerwerkskörper, 
1) Pyropapier, 
8) pikrinsaure Salze; 
2. ekelerregende oder übelriechende Erzeugnisse. 
(2) Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen: 
1. Die in Anlage 1 verzeichneten Gegenstände, unter den daselbst 
aufgeführten Bedingungen. Ihnen sind besondere, andere Gegen- 
stände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. 
2. Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerte Münzen und 
Papiere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere 
Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Statuen, 
Gegenstände aus Erzguß, Antiquitäten. Zu den Kostbarkeiten sind 
beispielsweise auch besonders wertvolle Spitzen und besonders wert- 
volle Stickereien zu rechnen.
	        
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