Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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2. Zusatzübereink. z. d. Internat. Übereink. 1. d. Eisenbahnfrachtverkehr. 747 
  
  
Fettwaren, 
Seifen und harte Ole, 
frische Früchte, 
frische Tabaksblätter, 
Schafwolle, 
Häute, 
Felle, 
Leder, 
getrocknetes und gebackenes Obst, 
Tierflechsen, 
Hörner und Klauen, 
Knochen (ganz und gemahlen), 
getrocknete Fische, 
Hopfen, 
frische Kitte, 
Schweinsborsten, 
Pferdehaare, 
Salz.“ 
VII. — Paragraph 9. Absatz (2) erhält folgende Fassung: 
„(2) In diesem Falle wird der Frachtzuschlag mit 0,25 Centimen 
für unteilbare Einheiten von je 10 Franken und 10 Kilometer be- 
rechnet. 
Der sich ergebende Betrag kann auf volle 5 Centimen aufgerundet 
werden.“ « 
(Die Anlagen [1—4) sind nicht mit abgedruckt.) 
Zu S. 832. 
Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8122 
lautet jetzt (Ges. v. 20. 12. 11. R#l. 985): 
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht die im § 75 
Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten, auf Grund 
landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen, die auf Grund 
der Gewerbeordnung von Innungen oder Innungsverbänden er- 
richteten Unterstützungskassen, sowie die auf Grund berggesetzlicher 
Vorschriften errichteten Knappschaftskassen. 
Die beteiligten Landesregierungen können bestimmen, daß und 
von welchem Zeitpunkt ab auch die im Abs. 1 bezeichneten, auf Grund 
landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen den Vorschriften 
dieses Gesetzes unterliegen, und die zur Durchführung der Anord- 
nung erforderlichen Bestimmungen erlassen. 
Zu S. 8814. 
Anm. 1 E z. G. 8 8 (G. 22./5. 1910. (Rl. 767.) 
Die Worte „und Beschwerden“ in Abs. 1 sind zu streichen. 
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