146 * Wechselstempelgesetz.
Zu S. 887.
Gesetz über das Verlagsrecht 82.
Ges. zur Ausführung der revidierten Berner Über—
einkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
vom 13. November 1908. Vom 22. Mai 1910. (R#l. 793.)
Art. II.
Der 8 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni
1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 217) erhält folgende Zusätze:
4. für die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen
Widergabe für das Gehör;
5. für die Benutzung eines Schriftwerkes oder einer Abbildung zu
einer bildlichen Darstellung, welche das Originalwerk seinem
Inhalt nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähn-
lichen Verfahrens wiedergibt.
Zu S. 909.
An Stelle des Invalidenversicherungsgesetzes ist zu zitieren
in Anm. 1: Reichsversicherungsordnung § 1226. Für den Fall der In-
validität und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen werden vom
vollendeten sechzehnten Lebensjahre an versichert
6. die Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und die Besatzung von
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt.
Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen, daß sie gegen
Entgelt (§ 160) beschäftigt werden, — — für Schiffer außerdem, daß nicht
ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark an Entgelt über-
steigt.
§ 160 siehe Nachtrag S. 8.
Zu Seite 957.
Die Nr. XX 3 ist außer Kraft getreten durch das Stellenver-
mittlergesetz. § 19. (Nachtrag S. 82ff.)
Zu S. 1019—1026.
An Stelle der Nr. XXV tritt das
Wechselstempelgesetz.
Vom 15. Juli 1909. (NGl. 825.)
§ 1. Gezogene und eigene Wechsel unrerliegen dem Wechsel-
stempel. .-
Von der Stempelabgabe befreit bleiben: