Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
146 * Wechselstempelgesetz. 
  
  
Zu S. 887. 
Gesetz über das Verlagsrecht 82. 
Ges. zur Ausführung der revidierten Berner Über— 
einkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst 
vom 13. November 1908. Vom 22. Mai 1910. (R#l. 793.) 
Art. II. 
Der 8 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 
1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 217) erhält folgende Zusätze: 
4. für die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen 
Widergabe für das Gehör; 
5. für die Benutzung eines Schriftwerkes oder einer Abbildung zu 
einer bildlichen Darstellung, welche das Originalwerk seinem 
Inhalt nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähn- 
lichen Verfahrens wiedergibt. 
Zu S. 909. 
An Stelle des Invalidenversicherungsgesetzes ist zu zitieren 
in Anm. 1: Reichsversicherungsordnung § 1226. Für den Fall der In- 
validität und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen werden vom 
vollendeten sechzehnten Lebensjahre an versichert 
6. die Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und die Besatzung von 
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. 
Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen, daß sie gegen 
Entgelt (§ 160) beschäftigt werden, — — für Schiffer außerdem, daß nicht 
ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark an Entgelt über- 
steigt. 
§ 160 siehe Nachtrag S. 8. 
Zu Seite 957. 
Die Nr. XX 3 ist außer Kraft getreten durch das Stellenver- 
mittlergesetz. § 19. (Nachtrag S. 82ff.) 
Zu S. 1019—1026. 
An Stelle der Nr. XXV tritt das 
Wechselstempelgesetz. 
Vom 15. Juli 1909. (NGl. 825.) 
§ 1. Gezogene und eigene Wechsel unrerliegen dem Wechsel- 
stempel. .- 
Von der Stempelabgabe befreit bleiben:
	        
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