Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Wechselstempelgesetz. 149 
  
  
1. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Aus— 
land ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Auslande 
zahlbar sind; 
2. die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Ausland, 
und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach 
dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom 
Aussteller unmittelbar in das Ausland versendet werden. 
§ 2. Als Wechsel im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine Schrift 
anzusehen, welche nicht die sämtlichen wesentlichen Erfordernisse eines 
Wechsels enthält, sofern sie einem anderen unter der Vereinbarung 
übergeben wird, daß dieser berechtigt sein soll, die fehlenden Erforder- 
nisse zu ergänzen. Das Bestehen einer Vereinbarung der bezeich- 
neten Art wird vermutet, wenn die Schrift die Bezeichnung als 
Wechsel enthält. 
8 3. Die Stempelabgabe beträgt: 
von einer Summe 
von 200 Mark und weniger 0)10 Mark, 
über 20 = bis 400 Mark 0,20 - 
-- 40 600 0,30 
= 60 = 800 0,40 
= 800 = -OOOO0 - 0,50 
und von jedem ferneren 1000 Mark der Summe 0,50 Mark mehr, 
dergestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird. 
Tritt die Verfallzeit eines auf einen bestimmten Zahlungstag 
oder auf Sicht gestellten Wechsels später als drei Monate nach 
dem Ausstellungstag ein, so ist auf die Zeit bis zum Verfalltage 
für die nächsten neun Monate und weiterhin für je fernere sechs 
Monate oder den angefangenen Teil dieses Zeitraums eine weitere 
Abgabe in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe zu entrichten. Die 
weitere Abgabepflicht tritt bei Wechseln mit bestimmtem Zahlungs- 
tage nicht ein, wenn die dreimonatige Frist um nicht mehr als 
fünf Tage überschritten wird. Soweit nach ausländischem Rechte 
Respekttage stattfinden, werden sie der dreimonatigen Frist hinzu- 
gerechnet. Die vorstehend für Sichtwechsel getroffene Vorschrift findet 
auch auf Wechsel Anwendung, welche bestimmte Zeit nach Sicht 
zahlbar sind, mit der Maßgabe, daß der Zeitraum, für den die 
weitere Abgabe zu entrichten ist, bei trockenen derartigen Wechseln 
vom Ablaufe von drei Monaten nach dem Ausstellungstage, bei ge- 
zogenen derartigen Wechseln vom Ablaufe von drei Monaten nach 
1 Vgl. Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetz vom 
15. Juli 1909. Vom 26. Juli 1909 (CBl. 402) 8 1. 
 
	        
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