Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
162 Wechselstempelgesetz. 
  
  
versteuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder mangels 
Zahlung protestiert werden, so ist die Versteuerung desselben zu 
bewirken, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet. « 
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechsel— 
duplikats oder des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes 
Exemplar gesetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikat 
abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikats 
auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt demjenigen 
ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselexemplars 
in Anspruch genommen wird. 
§ 11. Die Bestimmungen im 8§ 10 finden gleichmäßig auf 
Wechselabschriften Anwendung, welche mit einem Original-Indossa- 
ment oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung ver- 
sehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung 
einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet. 
§ 12. Ist die in den 88§ 7 bis 11 vorgeschriebene Versteuerung 
eines Wechsels, eines Wechselduplikats oder einer Wechselabschrift 
unterlassen, so ist der nächste, und, solange die Versteuerung nicht 
bewirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den 
Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder= oder Rück- 
seite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentiert, 
Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, 
mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den 
Händen gibt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen 
hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen 
Einfluß. 
Ist eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehende Stempel- 
pflicht aus dem Wechsel selbst nicht zu ersehen, so besteht die im 
Abs. 1 bestehende Verpflichtung nur, wenn die Umstände, welche die 
Stempelpflicht überhaupt oder in einem höheren Umfange begründen, 
dem ferneren Inhaber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit un- 
bekannt sind. 
8 13. Ein zur Annahme versandtes Wechselexemplar darf vom 
Verwahrer gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars oder 
einer nicht versteuerten Abschrift desselben Wechsels unversteuert nur 
ausgeliefert werden, wenn dieses unversteuerte Exemplar oder diese 
unversteuerte Abschrift zuvor auf der Rückseite dergestalt durchkreuzt 
ist, daß dadurch die Benutzung zum Indossieren ausgeschlossen wird. 
Ist dies nicht der Fall, so haftet der Verwahrer, der das mit dem 
Annahmevermerke versehene Exemplar unversteuert ausliefert, für 
die Stempelabgabe und verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet 
wird, in die im § 18 bestimmte Strafe.
	        
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