Wechselstempelgesetz. 163
8 14.1 Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe
wird erfüllt:
1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen
Wechselstempel versehenen Vordruck,
oder
2. durch Verwendung der erforderlichen Wechselstempelmarke auf
dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrat erlassenen
und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise
der Verwendung beobachtet worden sind.
§ 15. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen
Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
§ 16. Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels ver-
jährt in fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem
der Wechsel fällig geworden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zuständigen
Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungs-
pflichtigen gerichtete Handlung. Wird die Verjährung unterbrochen,
so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres,
in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat.
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen denjenigen,
gegen welchen die Unterbrechungshandlung gerichtet worden ist.
Ist auf Grund des § 18 gegen eine der dort bezeichneten Personen
ein Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so verjährt der
Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels gegenüber dieser
Person nicht früher als die Strafverfolgung.
§ 17. In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung
des Wechselstempels ist der Rechtsweg zulässig.3 Die Vorschriften
des § 94 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 finden An-
wendung.
8§ 18. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung
der Stempelabgabe wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem
fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt.
Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von jedem,
welcher der nach den §§ 5 bis 13 ihm obliegenden Verpflichtung zur
Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, im-
gleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissent-
lich unversteuerte Wechsel verhandelt haben.
1 Ausführungsbestimmungen 88 3, 4.
2 Ausführungsbestimmungen 88 5—8.
3 Ausführungsbestimmungen § 9.