Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Wechselstempelgesetz. 163 
  
8 14.1 Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe 
wird erfüllt: 
1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen 
Wechselstempel versehenen Vordruck, 
oder 
2. durch Verwendung der erforderlichen Wechselstempelmarke auf 
dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrat erlassenen 
und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise 
der Verwendung beobachtet worden sind. 
§ 15. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen 
Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
§ 16. Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels ver- 
jährt in fünf Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem 
der Wechsel fällig geworden ist. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zuständigen 
Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungs- 
pflichtigen gerichtete Handlung. Wird die Verjährung unterbrochen, 
so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, 
in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat. 
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen denjenigen, 
gegen welchen die Unterbrechungshandlung gerichtet worden ist. 
Ist auf Grund des § 18 gegen eine der dort bezeichneten Personen 
ein Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so verjährt der 
Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels gegenüber dieser 
Person nicht früher als die Strafverfolgung. 
§ 17. In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung 
des Wechselstempels ist der Rechtsweg zulässig.3 Die Vorschriften 
des § 94 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 finden An- 
wendung. 
8§ 18. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung 
der Stempelabgabe wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem 
fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. 
Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von jedem, 
welcher der nach den §§ 5 bis 13 ihm obliegenden Verpflichtung zur 
Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, im- 
gleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissent- 
lich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. 
1 Ausführungsbestimmungen 88 3, 4. 
2 Ausführungsbestimmungen 88 5—8. 
3 Ausführungsbestimmungen § 9.
	        
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