164 Wechselstempelgefetz.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt
werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geld—
strafe von fünfundzwanzig bis zu zehntausend Mark ein.
§ 19. Der Akzeptant eines gezogenen und der Aussteller eines
trockenen Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der
Annahmeerklärung beziehungsweise der Aushändigung mangelhaft
gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen der Nicht-
versteuerung desselben entnehmen.
§ 20. Ergibt sich in den Fällen der §§ 18, 19 aus den Um-
ständen, daß eine Hinterziehung der Stempelabgabe nicht hat verübt
werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt eine Ord-
nungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein.
§ 21. Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen
sind bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung der
Gesellschaft berechtigten Gesellschafter, bei Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Genossenschaften,
Aktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die
Vorstandsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haft-
barkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist
in anderen Fällen zu verfahren, in denen mehrere Personen gemein-
schaftlich oder als Vertreter desselben Teilnehmers am Umlaufe des
Wechsels beteiligt sind.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung
im Verhältnisse des Vollmachtgebers zu dem Bevollmächtigten, welcher
innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des
Vollmachtgebers eine der in den §§ 7 bis 13 bezeichneten Handlungen
vornimmt, bevor der Verpflichtung zur Entrichtung des Stempelsgenügt ist.
8§ 22. Die Umwandelung einer nicht beizutreibenden Geld-
strafe in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der
Verurteilte ein Deutscher ist, die Zwangsversteigerung eines Grund-
stücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.
§ 23. Die Strafverfolgung von Hinterziehungen des Wechsel-
stempels (8 18) verjährt in fünf Jahren, von anderen Zuwider-
handlungen (8 20) in einem Jahre.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem der Wechsel fällig geworden ist.
Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Ver-
jährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unter-
brechung stattgefunden hat.
8 24. Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Straf-
mild--usng und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie hin-