Wechselstempelgesetz. 166
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sichtlich der Strafvollstreckung kommen die Vorschriften zur An-
wendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen
die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze aus-
geschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen
die Stempelgesetze — bestimmt.
Die in den 8§ 18, 20 vorgeschriebenen Geldstrafen fallen dem
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafent-
scheidung erlassen ist.
§ 25. Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beauf-
sichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten
haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befug-
nissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu ent-
richtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich des Wechsel-
stempels wahrzunehmen.
§ 26. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats-
oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder
Polizeigewalt anvertraut ist, sowie die Notare, die Postbeamten und
andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die Verpflichtung,
die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und An-
weisungen von. Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis
kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach § 24
zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.
Auf der nach der Wechselordnung zurückzubehaltenden Abschrift
des Protestes ist ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Wechsel-
stempel die protestierte Urkunde versehen oder daß sie mit einem
Wechselstempel nicht versehen ist.
§ 27. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende
Anwendung:
1. auf Verpflichtungsscheine über die Zahlung von Geld, sofern
sie durch Indossament übertragen werden können,
2. auf Anweisungen über die Zahlung von Geld, sofern sie durch
Indossament übertragen werden können oder auf den Inhaber
lauten oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber bewirkt werden
kann.
Es macht keinen Unterschied, ob die im Abs. 1 bezeichneten Ur-
kunden in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt
werden.
Befreit von der Stempelabgabe sind Schecks mit der im 8 29
Abs. 2 des Scheckgesetzes vorgesehenen Ausnahme sowie die statt
der Barzahlung dienenden auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen,
die nicht Schecks sind. Eine auf die Urkunde gesetzte Annahme-
erklärung macht den Scheck oder die Platzanweisung steuerpflichtig,