166 Wechselstempelgesetz.
sofern der Annahmeerklärung rechtliche Wirkung zukommt. Die
Versteuerung muß erfolgen, ehe der Akzeptant den Scheck oder die
Platzanweisung aus den Händen gibt.
In welchen Fällen Anweisungen, die an einem Nachbarorte
des Ausstellungsorts zahlbar sind, den Platzanweisungen gleichzu-
achten sind, bestimmt der Bundesrat nach Maßgabe der örtlichen
Verhältnisse.7
§ 28. Urkunden, welche nach diesem Gesetze stempelpflichtig
sind oder auf welche die in diesem Gesetze vorgesehenen Stempel-
befreiungen Anwendung finden, sind in den einzelnen Bundesstaaten
keiner Angabe unterworfen.
Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Übertragungs-
vermerken, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus diesen
Papieren bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben
nicht erhoben werden. Auf Proteste findet diese Vorschrift keine
Anwendung.
§ 29. Der Ertrag des Wechselstempels fließt in die Reichskasse.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche
in seinem Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder ge-
stempelten Vordrucken erzielt wird, der Betrag von zwei vom Hundert
aus der Reichskasse gewährt.
8§ 30. Die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Bestim-
mungen werden vom Bundesrate getroffen.
Der Bundesrat erläßt insbesondere die Anordnungen wegen der
Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes
zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Vordrucke sowie
die Vorschriften über die Art der Verwendung der Marken. Er
stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken
und Vordrucke Erstattung? zulässig ist.
§ 31. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft.
Auf die vor dem 1. April 1909 ausgestellten inländischen oder
von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen
ausländischen Wechsel finden die Vorschriften des § 16 mit der Maß-
gabe Anwendung, daß die Verjährungsfrist von dem Tage des In-
krafttretens des Gesetzes vom 4. März 1909 an gerechnet wird, falls
die Wechsel vor diesem Zeitpunkte fällig waren.
In diesem Gesetze für stempelpflichtig erklärte inländische Ur-
kunden und Schriften, welche vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeit-
punkt ausgestellt oder unter der im 82 bezeichneten Vereinbarung
1 Ausführungsbestimmungen § 15.
2 Ausführungsbestimmungen 88 10—14.