Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Wechselstempelgesetz. 157 
  
  
übergeben worden sind, sowie ausländische derartige Urkunden und 
Schriften, die vor jenem Zeitpunkt ins Inland eingebracht worden 
sind, unterliegen der weiteren Abgabe (§ 3 Abs. 2), sofern sie zu 
jenem Zeitpunkte noch nicht zahlbar waren. Die Verpflichtung zur 
Entrichtung der weiteren Abgabe tritt mit dem angegebenen Zeit- 
punkt ein, sofern nicht nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes 
ein späterer Zeitpunkt maßgebend ist. Mit der weiteren Abgabe ist 
gleichzeitig die im § 3 Abs. 1 angeordnete Stempelabgabe zu ent- 
richten, sofern ihre Entrichtung nicht bereits erfolgt ist. 
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des 
Inkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zu- 
stimmung des Bundesrats festgesetzt. 
Zu S. 1028. 
Ges., betr. die Kaufmannsgerichte 85. Ziff. 5 ist zu streichen. 
(EG. z. RVO. Art. 101.) 
Zu S. 1044. 
CPO. 8§ 798 lautet jetzt (G. 1./6. 1909): 
798. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das 
Urteil gesetzt ist, und den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden 
darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel min- 
destens drei Tage vorher zugestellt ist. 
GKG. 79 (G. 1./6. 1909). An baren Auslagen werden erhoben: 
1. Schreibgebühren für solche Ausfertigungen und Abschriften, welche 
nur auf Antrag erteilt werden, oder welche angefertigt werden, 
weil die Partei es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellen- 
den Schriftsatze die nötige Zahl von Abschriften beizusügen; 
2. Telegraphengebühren und die im Fernverkehr zu entrichtenden 
Fernsprechgebühren; 
3. die durch Einrüctung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter 
entstehenden Kosten; 
4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren; 
5. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten 
zustehenden Tagegelder und Reisekosten; 
6. die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwälte für 
deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge; 
7. die Kosten eines Transports von Personen; 
8. die Haftkosten nach Maßgabe der für die Strafhaft geltenden landes- 
gesetzlichen Vorschriften. 
Wird ein Urteil nach § 317 Abs. 3 unter Benutzung einer dem 
Gerichte vorgelegten beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder des 
Zahlungsbefehls ausgefertigt, so sind für die Ausfertigung keine 
Schreibgebühren zu entrichten.
	        
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