Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1668 Postscheckordnung. 
  
  
Zu S. 1052. 
Zu Anm. 1 ist hinzuzufügen: 
V., betr. die Vorlegungsfrist für Schecks in den Schutz- 
gebieten. Vom 10. April 1911. (Rl. 191.) 
§ 1. Für Schecks, die in einem deutschen Schutzgebiete zahlbar sind, 
beträgt die Vorlegungsfrist im Sinne des 8 11 des Scheckgesetzes vom 
11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) drei Monate. 
Das Gleiche gilt für Schecks, die in einem Schutzgebiet ausgestellt, im 
Gebiet eines ausländischen Staates zahlbar sind, sofern das ausländische Recht 
keine Vorschrift über die Zeit der Vorlegung enthält. 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1911 in Kraft. 
Zu S. 10533. 
Zu Anm. 1 ist hinzuzufügen: 
Ferner: Reichsbank in Karlsruhe in Baden, Bek. 21./1. 1909 (RGl. 
262); Essen, Bek. 4./12. 1909 (RGBl. 969); Halle, Bek. 9./5. 1911 (RGl. 
215). Zentralgenossenschaftskasse in Berlin, Bek. 4./2. 1909 (RGBl. 274). 
Zu S. 1054. 
Zu Scheckgesetz § 16 Abs. 2 ist hinzuzufügen: 
Anmm. 2. vgl. Scheckgesetz 8 30 Abs. 2 und WO. Art. 91 a Abs. 2 sowie 
Bek. 9./1. 1909. 
Zu S. 1056. 
Nach Nr. XXVII ist einzuschieben: 
XXVII A 
Postscheckordnung. 
Vom 6. November 1908 (RBl. 587). 
Bek. 22./10. 09 (Rl. 938); 20./3. 10 (Re#Bl. 593). 
I. Beitritt zum Post-ÜUberweisungs= und Scheckverkehre. 
8 1. I. Zur Teilnahme am Post-ÜUberweisungs= und Scheckverkehre 
wird jede Privatperson, Handelsfirma, öffentliche Behörde, juristische Person 
oder sonstige Vereinigung oder Anstalt auf ihren Antrag zugelassen. Der 
Antrag kann bei einem Postscheckamt oder einer Postanstalt gestellt werden. 
II. Die Eröffnung eines Kontos erfolgt in der Regel bei dem Post- 
scheckamt, in dessen Bezirke der Wohnsitz des Antragstellers liegt, auf Ver- 
langen auch bei einem anderen Postscheckamt oder bei mehreren Postscheck- 
ämtern. 
III. Auf jedes Konto muß eine Stammeinlage von 100 Mark eingezahlt 
werden. 
IV. Jedes Postscheckamt führt eine Liste der Kontoinhaber. Der Post- 
verwaltung bleibt vorbehalten, die Liste in der ihr geeignet erscheinenden 
Weise zu veröffentlichen. 
V. Die Höhe des Guthabens eines Kontos unterliegt keiner Beschränkung. 
Bek. betr. die
	        
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