Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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84 H#G# B Buch II. Handelsgesellsch. 2c. Abschn. I. Tit. I. 8105—108S. Tit. II. 8109. 110. 
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8 99. [83.] Ist unter den Parteien nichts darüber verein- 
bart, wer den Mäklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung 
eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu 
entrichten. 
§ 100. I71 Abs. 1, 2 Halbsatz 1; 72.] Der Handelsmäkler 
ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abge- 
schlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach 
der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die im § 94 Alsatz 1 bezeich- 
neten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handels- 
mäkler täglich zu unterzeichnen. 
Die Vorschriften der §§ 43, 44 über die Einrichtung und Auf- 
bewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handels- 
mäklers Anwendung. « 
§ 101. I74.] Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien 
jederzeit auf Verlangen Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die 
von ihm unterzeichnet sind und Alles enthalten, was von ihm in 
Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist. 
§ 102. I79.]) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht 
auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs an- 
ordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Be- 
weismitteln zu vergleichen. 
§ 103. Handelsmäkler, die den Vorschriften über die Führung 
und Aufbewahrung des Tagebuchs zuwiderhandeln, werden mit Geld- 
strafe bis zu eintausend Mark berstaft. 
§ 104. Auf Personen, welche die Vermittelung von Waaren- 
geschäften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über 
Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. 
Bweites Buch. 
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 
Erster Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 
Erster Titel. 
Errichtung der Gesellschaft. 
§ 105. [85 Abs. 1.] Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den 
Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma ge- 
richtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der 
Handelsgesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern 
beschränkt ist. 
Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem
	        
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