Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

160 Postscheckordnung. 
  
  
briefträger auf seinem Bestellgang übergebene Zahlkarte ist eine Nebengebühr 
von 5 Pfennig im voraus zu entrichten. 
IX. Bei den Posthilfstellen können Zahlkarten über Beträge bis 800 Mark 
unter den im § 29, VIII der Postordnung vom 20. März 1900 für Post- 
anweisungen angegebenen Bedingungen zur Weitergabe an den Landbrief- 
träger niedergelegt werden. 
X. Der Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den in der 
Postordnung § 33 angeführten Voraussetzungen zurücknehmen, solange die 
Gutschrift auf dem Konto des Empfängers noch nicht gebucht ist. 
8 4. Einzahlungen mittels Postanweisung. I. 1. Jeder Konto- 
inhaber kann bei der Postanstalt, durch die er seine Postsendungen erhält, 
den Antrag stellen, daß die für ihn eingehenden Postanweisungen seinem 
Postscheckkonto gutgeschrieben werden. 
II. Ist ein solcher Antrag gestellt, so überweist die Postanstalt den 
Betrag der für den Kontoinhaber eingegangenen Postanweisungen täglich 
mittels Zahlkarte an das Postscheckamt zur Gutschrift, während die Abschnitte 
der Postanweisungen dem Kontoinhaber übersandt werden. 
III. 2. Die für einen Kontoinhaber einzuziehenden Postauftrags= und 
Nachnahmebeträge sind unmittelbar seinem Postscheckkonto zu überweisen, 
wenn am Fuße des Postauftragsformulars oder unmittelbar unter der An- 
gabe des Nachnahmebetrag vermerkt worden ist: „Betrag an das Posscchel- 
amt in 2 . zur Gutschrift auf das Konto Nr. des N in 
IV. Die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogenen Beträge wer- 
den an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Post- 
anweisungsgebühr gesandt. 
Das Postscheckamt übersendet den Abschnitt der Postanweisung nach Gut- 
schrift des Betrags an den Kontoinhaber. 
§ 5. Einzahlungen durch Überweisung von einem anderen 
Postscheckkonto. Die für Kontoinhaber von anderen Kontoinhabern des- 
selben oder eines anderen Postscheckamts angewiesenen Beträge werden dem 
Konto des Empfängers gutgeschrieben. 
III. Rückzahlungen. 
8 6. Allgemeines. I. Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben, 
soweit es die Stammeinlage von 100 Mark übersteigt, in beliebigen Teil- 
beträgen jederzeit verfügen, und zwar: 
A. durch Überweisung auf ein anderes Postscheckkonto, 
B. mittels Schecks. 
Zu ÜUberweisungen und Schecks dürfen nur Formulare benutzt werden, 
die vom Postscheckamte bezogen worden sind. 
II. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Überweisungs- und Scheck- 
formulare sorgfältig aufzubewahren; er trägt alle Nachteile, die aus dem 
Verlust oder sonstigen Abhandenkommen der Formulare entstehen, wenn 
er nicht das Postscheckamt von dem Abhandenkommen benachrichtigt hat, um 
die Überweisung oder Zahlung an einen Unberechtigten zu verhindern.
	        
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