Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Postscheckorduung. 161 
  
  
III. Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von Über— 
weisungen und Schecks berechtigt sein sollen, müssen dem Postscheckamte vom 
Kontoinhaber mitgeteilt werden, damit die Echtheit der Unterschriften unter 
den beim Postscheckamt eingehenden Überweisungen und Schecks geprüft wer— 
den kann. 
IV. Die dem Postscheckamte mitgeteilten Unterschriften haben so lange 
Geltung, bis der Kontoinhaber diesem Amte das Erlöschen der Vertretungs— 
befugnis schriftlich mitgeteilt hat. 
V. Die Ausfüllung der Formulare zu Überweisungen und Schecks kann 
auch durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirkt werden. Die hand— 
schriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Der Geldbetrag ist 
in der Reichswährung anzugeben. Die Marksumme muß in Zahlen und 
Buchstaben ausgedrückt sein. 
§ 7. Rückzahlungen durch Überweisung auf ein anderes 
Postscheckkonto. I. Die Formulare zu Überweisungen von Beträgen auf 
ein anderes Konto bei demselben oder bei einem anderen Postscheckamte werden 
in Blattform (zur Versendung in Briefen) oder in Postkartenform (Giropost- 
karten, zur offenen Versendung) ausgegeben. 
Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt unent- 
geltlich geliefert. 
II. Bei Benutzung der Blattform können die Überweisungen auf jeden 
beliebigen Betrag, der innerhalb des verfügbaren Guthabens gelegen ist, 
ausgestellt werden. 
Der Hoöchstbetrag einer Giropostkarte wird auf 1000 Mark festgesetzt. 
Der Aussteller hat die Überweisung an das Postscheckamt zu senden, 
bei welchem sein Konto geführt wird. 
III. Der an den Überweisungsformularen befindliche Abschnitt kann 
zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden. Er wird vom Postscheckamte 
dem Gutschriftsempfänger übersandt. 
IV. Der Auftrag zur Überweisung von Beträgen auf andere Konten 
kann vom Kontoinhaber zurückgenommen werden, solange die Gutschrift auf 
dem Konto des Empfängers noch nicht gebucht ist. 
8§ 8. Rückzahlungen mittels Schecks. I. 1. Die Scheckformulare 
werden in Blattform oder in Kartenform ausgegeben. 
Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt in Heften 
von 50 Stück zum Preise von 50 Pfennig für das Heft geliefert. 
II. Der Höchstbetrag eines Schecks wird auf 10000 Mark festgesetzt. 
Von der am rechten Rande des Schecks befindlichen Zahlenreihe hat 
der Aussteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen, die den Betrag des 
Schecks übersteigen, mit Tinte zu durchstreichen. Bei Schecks in Blattform 
können die Zahlen, die den Betrag des Schecks übersteigen, auch abgetrennt 
werden. Ist die Durchstreichung oder Abtrennung versehentlich unterblieben, 
so hängt es vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist. 
III. Der an dem Scheckformular in Kartenform befindliche Abschnitt kann 
zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden; er wird dem Zahlungsempfänger 
ausgehändigt. 
Friedberg, Handelsgesgbg. Nachtrag. 11
	        
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