Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
1 62 Postscheckordnung. 
  
  
IV. Der Scheck ist binnen zehn Tagen nach der Ausstellung bei dem 
scheckamte zur Einlösung vorzulegen. Wird ein Scheck nach Ablauf dieser 
Frist vorgelegt, so hängt es vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der 
Scheck einzulösen ist. 
V. Schecks, die mit einem Indossamente versehen sind, werden nicht 
eingelöst. 
VI. 2. Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger selbst ein 
Konto bei demselben oder einem anderen Postscheckamte, so wird der Betrag 
dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben, wenn nicht die Barzahlung 
ausdrücklich verlangt wird. 
VII. Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger kein Postscheckkonto 
oder verlangt er ausdrücklich die Barzahlung, so wird die Postanstalt vom 
Postscheckamte mittels Zahlungsanweisung beauftragt, den Betrag an den 
Empfänger zu zahlen. 
VIII. Die Zahlungsanweisungen nebst den Geldbeträgen werden dem 
Empfänger, sofern keine Abholung im Sinne des § 42 der Postordnung statt- 
findet, ins Haus bestellt: 
a) im Ortsbestellbezirke bis einschließlich ...... 3000 Mark, 
b) -Landbestellbezirkee:e:e 800 
Lautet die Zahlungsanweisung auf einen höheren Betrag, so wird nur 
die Zahlungsanweisung bestellt, während der Geldbetrag bei der Postanstalt 
auf Grund der Zahlungsanweisung abzuholen ist. Die Bestellgebühr für 
Zahlungsanweisungen nebst Geldbeträgen beträgt 
bis zum Betrage von 1500 Mrk 5 Pfennig, 
im Betrage von mehr als 1500 Mark bis 3000 Mark 10 - 
für jede Zahlungsanweisung. 
IX. Die in der Postordnung § 39 und §8§ 41 bis 45 hinsichtlich der 
Postanweisungen erlassenen Vorschriften über 
die Bestellung, 
die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen, 
die Abholung, 
die Aushändigung der Geldbeträge nach Behändigung der Postan- 
weisungen, 
die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestell- 
barer Postanweisungen am Bestimmungsorte 
finden auf die Zahlungsanweisungen entsprechende Anwendung. 
X. Sofern der Betrag eines Schecks 800 Mark nicht übersteigt, kann 
das Geld an den Zahlungsempfänger mittels telegraphischer Zahlungs- 
anweisung übermittelt werden. Der Antrag ist auf der Vorderseite des 
Schecks unterhalb der Angabe des Ortes und der Zeit der Ausstellung zu. 
vermerken und vom Antragsteller zu unterschreiben. Auf die telegraphischen 
Zahlungsanweisungen finden die Vorschriften der Postordnung § 21 ent- 
sprechende Anwendung. Ist der Antrag auf telegraphische Übermittelung 
vom Scheckaussteller gestellt, so wird der Betrag des Schecks dem Zahlungs- 
empfänger unverkürzt überwiesen. Vom Konto des Scheckausstellers wird
	        
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