Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Postscheckordnung. 163 
  
  
dieser Betrag unter Hinzurechnung der Telegrammgebühr und zutreffenden- 
falls des Eilbestellgeldes für die Bestellung an den Empfänger abgeschrieben. 
Ist dagegen der Antrag auf telegraphische Übermittelung vom Zahlungs- 
empfänger gestellt, so wird die Telegrammgebühr vom Betrage des Schecks 
in Abzug gebracht. 
XI. Wohnt der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger im Auslande, 
so wird ihm, wenn er kein Postscheckkonto bei einem deutschen Postscheckamte 
hat, der Betrag mittels Postanweisung oder Wertbriefs übersandt. Vom 
Konto des Scheckausstellers wird der Betrag des Schecks unter Hinzurechnung 
des Frankos für die Postanweisung oder den Wertbrief abgeschrieben. 
XII. 3. Ist im Scheck kein Zahlungsempfänger angegeben, so kann der 
Scheck vom Inhaber bei der Kasse des Postscheckamts, welches das Konto des 
Scheckausstellers führt, zur Einlösung vorgelegt werden. Hat der Inhaber 
eines solchen Schecks selbst ein Postscheckkonto, so kann er verlangen, daß 
der Betrag seinem Konto gutgeschrieben werde. 
XIII. Der Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger an- 
gegeben ist, kann verlangen, daß ihm der Betrag des Schecks durch Vermitte- 
lung einer Postanstalt bar gezahlt werde. Die Übermittelung des Geldes 
erfolgt: 
a) mittels Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inlande wohnt, 
b) mittels Postanweisung oder Wertbriefs, wenn er im Auslande wohnt. 
Im Falle zu b wird von dem Betrage des Schecks das Franko für die 
Postanweisung oder den Wertbrief abgezogen. Auf die Überweisung des 
Geldes mittels telegraphischer Zahlungsanweisung finden die Vorschriften 
unter X entsprechende Anwendung. 
IV. Gebühren. 
§ 9. I. Es werden fogende Gebühren erhoben: 
1. bei Bareinzahlungen mittels Zahlkarte für je 500 Mark oder 
einen Teil dieser aimzmmmenn . 5 Pfennig; 
2. für jede Barrückzahlung durch die Kasse des Postscheckamts 
oder durch Vermittelung einer Postanstalt: 
a) eine feste Gebübr n 5 Pfennig, 
b) außerdem ½10 vom Tausend des auszuzahlenden Be- 
trags (Steigerungsgebühr);: 
3. für jede Übertragung von einem Konto auf ein anderes 
Postscheckkonto.. nee 3 Pfennig. 
Zur Zahlung der Gebühr unter 1 ist der Zahlungs- 
empfänger, zur Zahlung der Gebühren unter 2 und 3 der 
Kontoinhaber verpflichtet, von dessen Konto die Abschreibung 
erfolgt. 
4. Erheischt der Kontoverkehr eines Kontoinhabers jährlich mehr 
als 600 Buchungen, so wird außer den unter 1 bis 3 auf- 
geführten Gebühren für jede weitere Buchung eine Zuschlag- 
gebühr ooon:: 7 Pfennig 
erhoben.
	        
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