Postscheckordnung. 163
dieser Betrag unter Hinzurechnung der Telegrammgebühr und zutreffenden-
falls des Eilbestellgeldes für die Bestellung an den Empfänger abgeschrieben.
Ist dagegen der Antrag auf telegraphische Übermittelung vom Zahlungs-
empfänger gestellt, so wird die Telegrammgebühr vom Betrage des Schecks
in Abzug gebracht.
XI. Wohnt der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger im Auslande,
so wird ihm, wenn er kein Postscheckkonto bei einem deutschen Postscheckamte
hat, der Betrag mittels Postanweisung oder Wertbriefs übersandt. Vom
Konto des Scheckausstellers wird der Betrag des Schecks unter Hinzurechnung
des Frankos für die Postanweisung oder den Wertbrief abgeschrieben.
XII. 3. Ist im Scheck kein Zahlungsempfänger angegeben, so kann der
Scheck vom Inhaber bei der Kasse des Postscheckamts, welches das Konto des
Scheckausstellers führt, zur Einlösung vorgelegt werden. Hat der Inhaber
eines solchen Schecks selbst ein Postscheckkonto, so kann er verlangen, daß
der Betrag seinem Konto gutgeschrieben werde.
XIII. Der Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger an-
gegeben ist, kann verlangen, daß ihm der Betrag des Schecks durch Vermitte-
lung einer Postanstalt bar gezahlt werde. Die Übermittelung des Geldes
erfolgt:
a) mittels Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inlande wohnt,
b) mittels Postanweisung oder Wertbriefs, wenn er im Auslande wohnt.
Im Falle zu b wird von dem Betrage des Schecks das Franko für die
Postanweisung oder den Wertbrief abgezogen. Auf die Überweisung des
Geldes mittels telegraphischer Zahlungsanweisung finden die Vorschriften
unter X entsprechende Anwendung.
IV. Gebühren.
§ 9. I. Es werden fogende Gebühren erhoben:
1. bei Bareinzahlungen mittels Zahlkarte für je 500 Mark oder
einen Teil dieser aimzmmmenn . 5 Pfennig;
2. für jede Barrückzahlung durch die Kasse des Postscheckamts
oder durch Vermittelung einer Postanstalt:
a) eine feste Gebübr n 5 Pfennig,
b) außerdem ½10 vom Tausend des auszuzahlenden Be-
trags (Steigerungsgebühr);:
3. für jede Übertragung von einem Konto auf ein anderes
Postscheckkonto.. nee 3 Pfennig.
Zur Zahlung der Gebühr unter 1 ist der Zahlungs-
empfänger, zur Zahlung der Gebühren unter 2 und 3 der
Kontoinhaber verpflichtet, von dessen Konto die Abschreibung
erfolgt.
4. Erheischt der Kontoverkehr eines Kontoinhabers jährlich mehr
als 600 Buchungen, so wird außer den unter 1 bis 3 auf-
geführten Gebühren für jede weitere Buchung eine Zuschlag-
gebühr ooon:: 7 Pfennig
erhoben.