Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
164 Postscheckordnung. 
  
  
II. Die Gebühren sowie die für Zahlkartenformulare und Scheckhefte 
zu zahlenden Preise werden durch Abschreibung von dem zur Zahlung ver- 
pflichteten Konto eingezogen. 
III. Der Preis für unbrauchbar gewordene Zahlkarten- und Scheckformu- 
lare wird nicht erstattet. 
V. Portofreiheit. 
8 10. Die Sendungen der Postscheckämter und der Postanstalten an 
die Kontoinhaber sowie die Sendungen zwischen den Postscheckämtern und 
zwischen diesen und den Postanstalten werden im Postscheckverkehr als Dienst- 
sache portofrei befördert. · 
VI. Anderungen in den Verhältnissen eines Kontoinhabers. 
8 11. Anderungen in den rechtlichen Verhältnissen eines Kontoinhabers, 
die für sein Konto von Bedeutung sind, müssen dem zuständigen Postscheck- 
amte mitgeteilt und durch Vorlegung öffentlicher Urkunden nachgewiesen wer- 
den. Unterbleibt diese Mitteilung, so hat die Postverwaltung den etwa aus 
der Unkenntnis der eingetretenen Anderungen entstehenden Schaden nicht zu 
vertreten. 
VII. Austritt aus dem Scheckverkehre. 
§ 12. I. Der Inhaber eines Kontos kann jederzeit aus dem Scheck- 
verkehr ausscheiden. 
II. Im Falle einer mißbräuchlichen Benutzung des Kontos seitens des 
Kontoinhabers ist auch das Postscheckamt befugt, das Konto aufzuheben. 
VIII. Gewährleistung. 
8§ 13. I. Die Postverwaltung leistet für rechtzeitige Buchung der Ein- 
zahlungen auf den Konten und für rechtzeitige Ausführung der dem Postscheck- 
amte mittels Überweisungen und Schecks erteilten Aufträge keine Gewähr. 
II. Für die auf Zahlkarten eingezahlten Beträge haftet die Postverwaltung 
in der gleichen Weise wie für Postanweisungen. 
IX. Anderung der Postscheckordnung. 
§ 14. Werden die Vorschriften der Postscheckordnung geändert, so fin- 
den die neuen Vorschriften auch auf die bei ihrem Inkrafttreten bestehenden 
Postscheckkonten Anwendung. 
X. Inkrafttreten. 
8 15. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. 
 
	        
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