Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Offene Handelsgesellschaft. 87 
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er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung 
der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für 
remde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen An— 
spruch auf die Vergütung abtrete. 
„Ueber die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die 
übrigen Gesellschafter. 
Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt 
an, in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschlusse des 
Geschäfts oder von der Theilnahme des Gesellschafters an der anderen 
Gesellschaft Kenntniß erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese 
enntniß in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. 
Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu 
verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt. 
„8 114. [99 Satz 1, 102 Abs. 1.] Zur Führung der Ge- 
der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und ver- 
ichtet. 
Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesell- 
schafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen 
Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. 
§ 115. T100, 102 Abs. 2.1 Steht die Geschäftsführung allen 
oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu 
handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender 
beese,schafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unter- 
en. 
d Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, 
enen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, 
so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäfts- 
führenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. 
8 116. I99 Satz 2, 103 Abs. 1, 2, 104.] Die Befugniß zur 
Se äftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhn- 
iche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. 
Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist 
ein Beschluß sämmtlicher Gesellschafter erforderlich. 
all Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung 
geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im 
erzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur 
sentbeilung oder zur Mitwirkung bei der Ertheilung befugten Ge- 
ellschafter erfolgen. 
ka 8 117. [101 Abs. 1, 83.] Die Befugniß zur Geschäftsführung 
nn einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter 
rch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger
	        
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