Metadata: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

494 Rückversicherung. 
daß sein Inhalt nur auf Begründung einer Obligation zur Rückleistung des Empfan- 
genen gerichtet werde. Das Preuß. Allg. LR. I. 11 §§ 331, 332 behandelt eben- 
falls den Vorbehalt des Rechts, binnen einer gewissen Zeit vom Kaufe wieder ab- 
zugehen, als eine auflösende Bedingung, wendet aber, wenn die Sache übergeben 
und das Kaufgeld begahlt ist, die Regeln vom Wiederkaufe an. (Vgl. Förster, 
Theorie und Praxis, II. § 126, Nr. 4.) Eck. 
Rückversicherung (reassurance, re-insurance) ist ein Versicherungs- 
vertrag (s. diesen Art.), inhaltlich dessen Jemand, der als Versicherer einen Asse- 
kuranzvertrag (im Verhältniß zur R. nun „Vorversicherung“ oder „Hauptversiche- 
rung“ genannt) abgeschlossen hat oder abschließen will, das dadurch übernommene 
oder zu übernehmende Risiko ganz oder theilweise auf einen anderen Versicherer 
(Reassecuradeur) überwälzt, indem er sich gegen die Gefahr, auf Grund des Ver- 
sicherungsvertrags eine Versicherungssumme zahlen zu müssen, seinerseits (als R.= 
Nehmer) bei einem Versicherer (Rückversicherer, R.anstalt) versichert. 
Die Gefahr, welche den Gegenstand der R. bildet, besteht in dem vertrags- 
mäßig übernommenen oder zu übernehmenden Risiko, eine Schadensersatzsumme als 
Versicherer zahlen zu müssen: für den Fall des Eintritts dieser Gefahr deckt sich 
der im Vorversicherungsvertrage als Versicherer fungirende R. nehmer durch den 
N.vertrag, welchen er entweder mit einer Rlanstalt besonderer Art oder mit einer 
oder mehreren der gewöhnlichen Versicherungsgesellschaften derjenigen Branche, welcher 
der R. nehmer als Vorversicherer angehört, abzuschließen pflegt; so versichern sich 
See-, Feuer= und Lebensversicherungsgesellschaften gegen die von ihnen übernommenen 
Gefahren theils bei besonderen R.anstalten, theils (und zwar häufiger) bei den ge- 
wöhnlichen Versicherungsgefellschaften ihres Geschäftszweiges; es kann auch die durch 
N. übernommene Gefahr selbst Gegenstand einer neuen R. sein. (Ueber die Geschichte 
dieser R. s. Masius a. a. O., S. 7—8; Saski a. a. O., S. 32.) Diesen 
N. vertrag (im echten und eigentlichen Sinneg schließt demnach ein Versicherer 
als Renehmer ab; im uneigentlichen Sinne wird auch zum R. vertrag ein Ver- 
sicherungsvertrag, durch welchen sich ein Versicherter (der am Vorversicherungsvertrage 
als Versicherungsnehmer oder als Versicherter Betheiligte) als (Rück)-Versicherungs- 
nehmer gegen die Gefahr schützt, es könne der Versicherer insolvent und demnach die 
(Vor-) Versicherungssumme nicht bezahlt werden (s. Preuß. LR. II. 8 § 2011); in 
einem anderen Sinne wird das Wort R. mitunter gebraucht, insofern Unfall- 
versicherung damit gemeint wird, dann nämlich, wenn der für den Ersatz eines durch 
Unfall eingetretenen Schadens gesetzlich Haftende sich durch eine Versicherung (Unfall= oder 
Haftpflichtversicherung) gegen den Schaden deckt, dem er durch die gesetzliche Unfall- 
haftung ausgesetzt ist; eine derartige Versicherung ist aber ebenfalls keine R., weil 
hier das Risiko bzw. der Schaden nicht in Folge eines Versicherungsvertrages, 
sondern auf Grund gesetzlicher Bestimmung auf dem Versicherungsnehmer haftet. Zur 
(echten) R. wird vorausgesetzt, daß durch eine Vorversicherung eine Gefahr 
übernommen wurde oder beabsichtigtermaßen noch übernommen werden wird, letzteres — 
eine bedingte R. — insofern die Uebernahme einer R. auch dann zulässig ist, wenn die 
Gefahr, welche der R. nehmer im Versicherungsvertrage übernehmen soll, noch nicht 
vorhanden ist, demnach ein erst beabsichtigtes Versicherungsrisiko reassekurirt werden 
soll (s. Erk. bei Busch, Arch., Bd. XI. a. a. O.); in Fällen der letzteren Art ist 
die Anzeige, daß der Vorversicherungsvertrag perfekt geworden sei, zur Wirksamkeit 
der R. im Zweifel nicht erforderlich, sondern es wird die bedingte R. zur unbedingten 
durch die Thatsache der Perfektion des Vorversicherungsvertrags (s. Erk. bei Busch, 
Arch., a. a. O. und Goldschmidt's Zeitschrift, Bd. XIII. S. 512). Die 
juristische Natur der R. ergiebt sich daraus, daß die R. ein selbständiger 
und gewöhnlicher Versicherungsvertrag ist, von den übrigen Versicherungsverträgen nur 
durch den Gegenstand, die eigenartige Gefahr verschieden; das versicherte Interesse
	        
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