Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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88 86VB Buch II. Handelsgesellsch. ꝛc. Abschn. J. Tit. II. § 118—122. Tit. III. 8 123. 
  
  
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtver- 
letzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. 
§ 118. L105.] Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der 
Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der 
Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere 
der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz an- 
fertigen. 
Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung 
steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund 
zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. 
8 119. [103 Abs. 3.] Jür die von den Gesellschaftern zu 
fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung 
bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter. 
Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen 
zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der 
Gesellschafter zu berechnen. 
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1BGB 712 Abs. 2. Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Ge- 
schäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den 
Auftrag geltenden Vorschriften des § 671 Abs 2, 3 
Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, daß der Auftrag- 
geber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, 
es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vor- 
liegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auf- 
traggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kün- 
digung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht ver- 
zichtet hat. 
finden entsprechende Anwendung. 
713. Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesell- 
schafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der 
§8 664 bis 670, 
664. Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auf- 
trags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Uebertragung gestattet, 
so hat er nur ein ihm bei der Uebertragung zur Last fallendes Ver- 
schulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehülfen ist er nach 
§ 278 (s. oben S. 72) verantwortlich. 
Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht 
übertragbar. 
665 bis 668 fs. oben S. 79. 
669. Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Auf- 
wendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen 
Vorschuß zu leisten. 
670. Siehe unten S. 160. 
soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältniß ein Anderes ergiebt.
	        
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