Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Offene Handelsgesellschaft. 89 
  
  
  
  
8120. [106 Abs. 2, 107.)] Am Schlusse jedes Geschäfts- 
lahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust 
des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheil daran 
berechnet. 
Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapital- 
antheile des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter 
entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den 
Kapitalantheil entnommene Geld wird davon abgeschrieben. 
§ 121. I106 Abs. 1, 3, 109.] Von dem Jahresgewinne ge- 
bührt jedem Gesellschafter zunächst ein Antheil in Höhe von vier 
vom Hundert seines Kapitalantheils. Reicht der Jahresgewinn hier- 
zu nicht aus, so bestimmen sich die Antheile nach einem entsprechend 
niedrigeren Satze. 
Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zu- 
kommenden Gewinnantheils werden Leistungen, die der Gesellschafter 
im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem 
Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. 
Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen 
apitalantheil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach 
scht Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berück- 
igt. 
Derjenige Theil des Jahresgewinns, welcher die nach den 
sätzen 1, 2 zu berechnenden Gewinnantheile übersteigt, sowie der 
Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach 
öpfen vertheilt. 
§ 122. I108.] Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesell- 
schaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines 
lur das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalantheils zu seinen 
asten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der 
esellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten 
etrag übersteigenden Antheils am Gewinne des letzten Jahres zu 
verlangen. 
Im Uebrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung 
anderen Gesellschafter seinen Kapitalantheil zu vermindern. 
Dritter Titel. 
Rechtsverhältniß der Gesellschafter zu Dritten.1# 
tritto 123. [110. Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft 
& Verhältnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem 
—SWesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. 
Ha KO 209 [198]. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer offenen 
ndelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft 
der
	        
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