Offene Handelsgesellschaft. 89
8120. [106 Abs. 2, 107.)] Am Schlusse jedes Geschäfts-
lahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust
des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheil daran
berechnet.
Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapital-
antheile des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter
entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den
Kapitalantheil entnommene Geld wird davon abgeschrieben.
§ 121. I106 Abs. 1, 3, 109.] Von dem Jahresgewinne ge-
bührt jedem Gesellschafter zunächst ein Antheil in Höhe von vier
vom Hundert seines Kapitalantheils. Reicht der Jahresgewinn hier-
zu nicht aus, so bestimmen sich die Antheile nach einem entsprechend
niedrigeren Satze.
Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zu-
kommenden Gewinnantheils werden Leistungen, die der Gesellschafter
im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem
Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen
apitalantheil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach
scht Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berück-
igt.
Derjenige Theil des Jahresgewinns, welcher die nach den
sätzen 1, 2 zu berechnenden Gewinnantheile übersteigt, sowie der
Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach
öpfen vertheilt.
§ 122. I108.] Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesell-
schaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines
lur das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalantheils zu seinen
asten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der
esellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten
etrag übersteigenden Antheils am Gewinne des letzten Jahres zu
verlangen.
Im Uebrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung
anderen Gesellschafter seinen Kapitalantheil zu vermindern.
Dritter Titel.
Rechtsverhältniß der Gesellschafter zu Dritten.1#
tritto 123. [110. Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft
& Verhältnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem
—SWesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.
Ha KO 209 [198]. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer offenen
ndelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
der