Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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90 96B Buch I. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. 1. Tit. II. 8 124. 126. 
  
  
Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, 
so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns 
ein, soweit nicht aus dem § 2 sich ein Anderes ergiebt. 
Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren 
Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam. 
§ 124. [111 Abs. 1.] Die offene Handelsgejellschaft kann unter 
ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigen- 
thum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor 
Gericht klagen und verklagt werden. 
  
  
auf Aktien findet über das Gesellschaftsvermögen ein selbständiges Konkurs- 
verfahren statt. Ueber das Vermögen einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 
findet das Konkursverfahren auch im Falle der Ueberschuldung statt. 
Die Vorschrift des § 207 (193) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung 
(siehe zu HG#B 8 292 S. 143). 
210 (1991. Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist außer 
den Konkursgläubigern jeder persönlich haftende Gesellschafter und jeder Liqui- 
dator berechtigt. 
Wird der Antrag nicht von allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder 
allen Liquidatoren gestellt, so ist derselbe zuzulassen, wenn bei der offenen 
Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft die Zahlungsunfähigkeit, bei 
der Kommanditgesellschaft auf Aktien die Zahlungsunfähigkeit oder die Ueber- 
schuldung glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat die übrigen persönlich 
haftenden Gesellschafter oder Liquidatoren nach Maßgabe des § 105 197] Abs. 2, 3 
zu hören. 
211 (2001. Ein Zwangsvergleich kann nur auf den Vorschlag aller per- 
sönlich haftenden Gesellschafter geschlossen werden. 
Der Zwangsvergleich begrenzt, soweit er nicht ein Anderes festsetzt, zu- 
gleich den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter. 
212 (201). In dem Konkursverfahren über das Privatvermögen eines 
persönlich haftenden Gesellschafters können die Gesellschaftsgläubiger, wenn das 
Konkursverfahren über das Gesellschaftsvermögen eröffnet ist, Befriedigung nur 
wegen desjenigen Betrags suchen, für welchen sie in dem letzteren Verfahren 
keine Befriedigung erhalten. 
Bei den Vertheilungen sind die Antheile auf den vollen Betrag der Ge- 
sellschaftsforderungen zurückzubehalten, bis der Ausfall bei dem Gesellschafts- 
vermögen feststeht. 
Im Uebrigen finden auf die vorstehend bezeichneten Forderungen die Vor- 
schriften der §§ 64, 96 (57, 881 entsprechende Anwendung. 
244 (2141. Die Strafvorschriften der §§ 239—241 (209—211| (siehe zu 
§ 47 S. 55 f.) finden gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft 
oder eingetragenen Genossenschaft und gegen die Liquidatoren einer Handelsgesell- 
schaft oder eingetragenen Genossenschaft, welche ihre Zahlungen eingestellt hat, 
oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, An- 
wendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Handlungen 
begangen haben.
	        
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