Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Offene Handelsgesellschaft. 91 
  
  
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein 
gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich. 
8 125. [86 Abs. 2 Nr. 4, 115.]) Zur Vertretung der Gesell- 
schaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den 
Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder 
mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Ge- 
sellschaft ermächtigt sein sollen (Gesammtvertretung). Die zur Ge- 
sammtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen 
16 II41]. Befindet sich der Gemeinschuldner mit Dritten in einem Mit- 
eigenthume, in einer Gesellschaft oder in einer anderen Gesellschaft, so er- 
folgt die Theilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Konkurs- 
verfahrens. 6 
Eine Vereinbarung, durch welche bei einer Gemeinschaft nach Bruch- 
n das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer 
auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, 
nicht gegen die Konkursmasse. Das Gleiche gilt von einer Anordnung 
Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat. 
. 51 (441. Wer sich mit dem Gemeinschuldner in einem Miteigenthume 
in einer Gesellschaft oder in einer anderen Gemeinschaft befindet, kann wegen 
er auf ein solches Verhältniß sich gründenden Forderungen abgesonderte Be- 
friedigung aus dem bei der Theilung oder sonstigen Auseinandersetzung er- 
mittelten Antheile des Gemeinschuldners verlangen. 
theile 
oder 
wirkt 
dieses 
k 64 (571. Ein Gläubiger, welcher abgesonderte Befriedigung beansprucht, 
n die Forderung, wenn der Gemeinschuldner auch persönlich für sie haftet, 
r 
Konkursmasse geltend machen, aus derselben aber nur für den Betrag 
verhältnißmäßige Befriedigung verlangen, zu welchem er auf abgesonderte Be- 
riedigung verzichtet, oder mit welchem er bei der letzteren ausgefallen ist. 
68 (61). Wird über das Vermögen mehrerer oder einer von mehreren 
Versonen, welche neben einander für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, 
as Konkursverfahren eröffnet, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Be- 
riedigung in jedem Verfahren den Betrag geltend machen, den er zur Zeit 
er Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte. 
CPPO1T I1191 s. zu § 29 oben S. 48. 
di BGB 421. Schulden Mehrere eine Leistung in der Weise, daß Jeder 
u ganze Leistung zu wirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung 
dier Eeinmal zu fordern berechtigt ist (Gesammtschuldner), so kann der Gläubiger 
ein Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu 
„em Theile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben 
sämmtliche Schuldner verpflichtet. 1 
übri 422. Die Erfüllung durch einen Gesammtschuldner wirkt auch für die 
rigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungsstatt, 
er Hinterlegung und der Aufrechnung. 
Eine Forderung, die einem Gesammtschuldner zusteht, kann nicht von 
en übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
	        
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