Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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92 H# Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. I. Tit. III. § 126—128. 
  
  
  
zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Ge- 
schäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willens- 
erklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur 
Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Ge- 
sellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemein- 
schaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermäch- 
tigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatz 2 Satz 2, 3 finden in 
diesem Falle entsprechende Anwendung. 
Der Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertretung, die 
Anordnung einer Gesammtvertretung oder eine gemäß Absatz 3 Satz 1 
getroffene Bestimmung sowie jede Aenderung in der Vertretungsmacht 
eines Gesellschafters ist von sämmtlichen Gesellschaftern zur Ein- 
tragung in das Handelsregister anzumelden. 
§ 126. I114 Abs. 1, 116, 117 Abs. 1, 118.]1 Die Ver- 
tretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen 
und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich 
der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Er- 
theilung und des Widerrufs einer Prokura. 
Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist 
Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Be- 
schränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder 
Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Um- 
ständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten statt- 
finden soll. 
In Betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren 
Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 
Absatz 3 entsprechende Anwendung. 2 
1 BEB 719. (Art. 119—121.) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen 
Antheil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden 
Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Theilung zu verlangen. 
Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der 
Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende 
Forderung aufrechnen. 
721. Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluß und die Vertheilung 
des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen. 
Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluß 
und die Gewinnvertheilung im Zweifel am Schlusse jedes Geschäftsjahrs zu 
erfolgen. 
725 Abs. 2. Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die 
sich aus dem Gesellschaftsverhältniß ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit 
Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnantheil, nicht geltend machen. 
2 BGB 181 s. oben zu B. I. Abschn. V., S. 59. 
 
	        
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