Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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94 8GB Buch II. Handelsgesellsch. ꝛc. Abschn. I. Tit. III. 8 129 - 130. Tit. IV. 8131—133. 
  
  
sönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber 
unwirksam. 
§ 129. Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der 
Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die 
nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, 
als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. 
Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers ver- 
weigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Ver- 
bindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. 
Die gleiche Befugniß hat der Gesellschafter, solange sich der 
474 (4361. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so finden die 
Vorschriften des § 434 entsprechende Anwendung. Betrifft der Eid die eigenen 
Handlungen oder Wahrnehmungen nur einiger oder eines der Vertreter, so ist 
er von den übrigen nicht zu leisten. 
475 (437|1. Ist das Ergebniß der Verhandlungen und einer etwaigen 
Beweisaufnahme nicht ausreichend, um die Ueberzeugung des Gerichts von 
der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Thatsache zu begründen, so 
kann das Gericht der einen oder der anderen Partei über eine streitige That- 
sache einen Eid auferlegen. 
476 (4381. Der richterliche Eid kann allen Streitgenossen oder gesetz- 
lichen Vertretern, er kann einigen oder einem derselben auferlegt werden. 
1 BGB 421. Schulden Mehrere eine Leistung in der Weise, daß Jeder 
die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung 
nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesammtschuldner), so kann der Gläubiger 
die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu 
einem Theile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämmt- 
liche Schuldner verpflichtet. 
422. Die Erfüllung durch einen Gesammtschuldner wirkt auch für die 
übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungsstatt, 
der Hinterlegung und der Aufrechnung. 
Eine Forderung, die einem Gesammtschuldner zusteht, kann nicht von 
den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden. 
423. Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesammtschuldner ver- 
einbarter Erlaß wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertrag- 
schließenden das ganze Schuldverhältniß aufheben wollten. 
424. Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesammtschuldner 
wirkt auch für die übrigen Schuldner. 
425. Andere als die in den §8§ 422 bis 424 bezeichneten Thatsachen 
wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältniß ein Anderes ergiebt, nur 
für und gegen den Gesammtschuldner, in dessen Person sie eintreten. 
Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge, dem Ver- 
schulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesammt- 
schuldners, von der Verjährung, deren Unterbrechung und Hemmung, von 
der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen 
Urtheile. 
 
	        
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