Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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96 H##B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. I. Tit. IV. 8 134—139. 
liche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt 
oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmög- 
lich wird. 
Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, 
die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen 
Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. 
§ 134. Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesell- 
schafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer 
bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der 
Vorschriften der §8 132, 133 einer für unbestimmte Zeit eingegange- 
nen Gesellschaft gleich. 
§ 135. I126.] Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, 
nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung 
in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht 
ist, auf Grund eines nicht blos vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels 
die Pfändung und Ueberweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt,“ 
was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann 
er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder 
unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des 
Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen. 
§ 136. Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch 
Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugniß eines Gesellschafters zur 
1 CPO 828 (7291. Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangs- 
vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstande 
haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. 
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner 
im Deutschen Reich seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung 
eines solchen das Amtsgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des § 23 
gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. 
829 (7301|. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Ge- 
richt dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich 
hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung 
über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten. 
Der Gläubiger hat den Beschluß dem Drittschuldner zustellen zu lassen. 
Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit einer Abschrift der Zustellungs- 
urkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zu- 
stellung erforderlich wird. Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf un- 
mittelbares Ersuchen des Gerichtsschreibers durch die Post erfolgt, so hat der 
Gerichtsschreiber für die Zustellung an den Schuldner in gleicher Weise Sorge 
zu tragen. An Stelle einer an den Schuldner im Auslande zu bewirkenden 
Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post. 
Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfän- 
dung als bewirkt anzusehen. 
  
  
 
	        
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