Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Offene Handelsgesellschaft. 97 
Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis 
er von der Auflösung Kenntniß erlangt oder die Auflösung 
kennen muß. 
8 137. Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters 
aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen 
Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen oder bei Gefahr im 
Verzuge die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte fort— 
zuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm 
anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind 
in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der von ihnen zu 
besorgenden Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als 
fortbestehend. 
Die Vorschriften des Absatz 1 Satz 2, 3 finden auch im Falle 
der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses 
über das Vermögen eines Gesellschafters Anwendung. 
8 138. I127.] Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn 
ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn der Konkurs über 
sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen 
Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet mit dem Zeitpunkt, in 
welchem mangels einer solchen Bestimmung die Gesellschaft aufgelöst 
werden würde, der Gesellschafter, in dessen Person das Ereigniß ein- 
tritt, aus der Gesellschaft aus. 
§ 139. Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle 
des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fort- 
gesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesell- 
cchaft davon abhängig machen, daß ihm unter Belassung des bis- 
erigen Gewinnantheils die Stellung eines Kommanditisten ein- 
geräumt und der auf ihn fallende Theil der Einlage des Erblassers 
seine Kommanditeinlage anerkannt wird. 
Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahin gehenden Antrag 
  
des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären. 
Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb 
einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er 
von dem Arfalle der Erbschaft Kenntniß erlangt hat, geltend gemacht 
werden. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung 
geltenden Vorschriften des 8 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: ent- 
mrechende Anwendung. Ist bei dem Ablauf der drei Monate das 
decht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt 
. Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist. 
— 
1 Siehe zu HG § 27 (oben S. 48). 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 7
	        
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