Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
98 96B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. J. Tit. IV. 8§ 140—144. 
Scheidet innerhalb der Frist des Absatz 3 der Erbe aus der Ge— 
sellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft auf— 
gelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, 
so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur 
nach Maßgabe der die Haftung des Erben für die Nachlaßverbind— 
lichkeiten betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. 
Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften 
der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen; es kann jedoch für den Fall, 
daß der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung 
der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinn- 
antheil anders als der des Erblassers bestimmt werden. 
§ 140. I128, 130 Abs. 1.] Tritt in der Person eines Ge- 
sellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Ge- 
sellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu 
verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Aus- 
schließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen 
werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. 
Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem 
ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft 
in dem Zeitpunkte maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung 
erhoben ist. 
8 141. L132.] Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters 
von dem ihm nach 8 135 zustehenden Rechte Gebrauch, so. können 
die übrigen Gesellschafter auf Grund eines von ihnen gefaßten Be- 
schlusses dem Gläubiger erklären, daß die Gesellschaft unter ihnen fort- 
bestehen solle. In diesem Falle scheidet der betreffende Gesellschafter 
mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft aus. 
Diese Vorschriften finden im Falle der Eröffnung des Konkurses 
über das Vermögen eines Gesellschafters mit der Maßgabe Anwen- 
dung, daß die Erklärung gegenüber dem Konkursverwalter zu er- 
folgen hat und daß der Gemeinschuldner mit dem Zeitpunkte der 
Eröffnung des Konkurses als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt. 
§ 142. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn 
in der Person des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, 
unter welchen bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern seine Aus- 
schließung aus der Gesellschaft zulässig sein würde, der andere Ge- 
sellschafter auf seinen Antrag vom Gerichte für berechtigt erklärt 
werden, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven 
zu übernehmen. 
Macht bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft 
ein Privatgläubiger des einen Gesellschafters von der ihm nach § 135 
zustehenden Befugniß Gebrauch oder wird über das Vermögen des 
  
 
	        
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