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Offene Handelsgesellschaft. 99
einen Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so ist der andere Gesell-
üafter berechtigt, das Geschäft in der bezeichneten Weise zu über-
nehmen.
Auf die Auseinandersetzung finden die für den Fall des Aus-
scheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft geltenden Vor-
schriften entsprechende Anwendung.
§ 143. 1125 Abs. 1, 3.11 Die Auflösung der Gesellschaft ist,
wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämmtlichen Gesellschaftern
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Das Gleiche gilt von dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus
der Gesellschaft.
Ist anzunehmen, daß der Tod eines Gesellschafters die Auflösung
oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß
ie Erben bei der Anmeldung mitwirken, die Eintragung erfolgen,
soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
5 144. Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses
über ihr Vermögen aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines
1 BG 738. (Art. 130. 131.) Scheidet ein Gesellschafter aus der Ge-
sellschaft aus, so wächst sein Antheil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Ge-
ellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die
er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732
732. Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Be-
nutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall
in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht
Ersatz verlangen.
zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm
daslenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn
ie Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind
gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter
em Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Ver Werth des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege
er Schätzung zu ermitteln.
mei 739. Reicht der Werth des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der ge-
inschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende
n übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnisse seines
ntheils am Verlust aufzukommen.
Theil Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste
* welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Ge-
zu en ergiebt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so
eendigen, wie es ihnen am vortheilhaftesten erscheint.
über deer Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahres Rechenschaft
* ie inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Be-
98 und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
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