Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Offene Handelsgesellschaft. 101 
einandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das 
Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist. 
Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines 
Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Konkurses über das 
ermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation 
nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Konkursverwalters 
unterbleiben. 
8 146. [133.] Die Ligquidation erfolgt, sofern sie nicht durch 
147. Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsen- 
tanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches 
Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahr- 
lä igkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge 
ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt 
haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalles auf Grund 
ieses Gesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes von den Gemeinden, 
  
  
menverbänden oder von Kranken= und anderen Unterstützungskassen (§8 27, 
9 Abs. 1) gemacht worden sind. Dieselben Personen haften der Genossen- 
af 
t für deren Aufwendungen auch ohne Feststellung durch strafgerichtliches 
Urtheil. Ist der Unfall durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen 
Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes ver- 
pflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Genossenschaftsversammlung befugt, von 
der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Durch das Statut kann diese Be- 
ugnis auf den Vorstand übertragen werden. 
Irn gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eAne Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
orstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
§8 149. Der Anspruch (8 147 Abs. 1, S. 1) verjährt in achtzehn Mo- 
naten an dem Tage, an welchem das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig ge- 
worden ist, im übrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der 
Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung (8 137 Abs. 1) unteröricht 
ie Verjährung. 
Die Bestimmung des § 135 Abs. 3 findet Anwendung. 
150. Die in den 88 146, 147 bezeichneten Ansprüche können, auch 
ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil 
stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des 
odes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in 
einer Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
158. Die Strafvorschriften der §§ 156, 157 finden auch gegen die 
gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen 
ie Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder einge- 
tragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, 
Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.
	        
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