Offene Handelsgesellschaft. 101
einandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das
Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines
Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Konkurses über das
ermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation
nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Konkursverwalters
unterbleiben.
8 146. [133.] Die Ligquidation erfolgt, sofern sie nicht durch
147. Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsen-
tanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches
Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahr-
lä igkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge
ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt
haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalles auf Grund
ieses Gesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes von den Gemeinden,
menverbänden oder von Kranken= und anderen Unterstützungskassen (§8 27,
9 Abs. 1) gemacht worden sind. Dieselben Personen haften der Genossen-
af
t für deren Aufwendungen auch ohne Feststellung durch strafgerichtliches
Urtheil. Ist der Unfall durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen
Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes ver-
pflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Genossenschaftsversammlung befugt, von
der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Durch das Statut kann diese Be-
ugnis auf den Vorstand übertragen werden.
Irn gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft,
eAne Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres
orstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge-
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge-
fordert werden.
§8 149. Der Anspruch (8 147 Abs. 1, S. 1) verjährt in achtzehn Mo-
naten an dem Tage, an welchem das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig ge-
worden ist, im übrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der
Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung (8 137 Abs. 1) unteröricht
ie Verjährung.
Die Bestimmung des § 135 Abs. 3 findet Anwendung.
150. Die in den 88 146, 147 bezeichneten Ansprüche können, auch
ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil
stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des
odes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in
einer Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
158. Die Strafvorschriften der §§ 156, 157 finden auch gegen die
gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen
ie Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder einge-
tragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft,
Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.